Tz. 367

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Bei der Bilanzierung der verbleibenden Anteile am bisherigen Tochterunternehmen ist grundsätzlich zwischen der erfolgswirksamen Endkonsolidierung der abgehenden Anteile und der Zugangsbilanzierung des verbleibenden Anteils zu unterscheiden.

 

Tz. 368

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Mit der Veröffentlichung von IAS 27 (amend. 2008) hat der IASB seine Sichtweise zur Zugangsbewertung der verbleibenden Anteile grundlegend geändert. Indem der Verlust der Beherrschung als ein wesentliches wirtschaftliches Ereignis (significant economic event) interpretiert wird, welches das Ende der bisherigen Mutter-Tochter-Beziehung und eine neue Investorbeziehung markiert, unterscheidet sich die Beziehung nach der Transaktion wesentlich von der vorherigen Beziehung und der verbleibende Anteil im Endkonsolidierungszeitpunkt ist mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS 10.B98 (b)(iii)). Bei seiner Begründung im Jahr 2008 hat der IASB explizit das im Rahmen des Kommentierungsprozesses vorgebrachte Argument abgelehnt, dass eine Ertragsrealisierung bei Veräußerung von Anteilen nicht mit dem Realisationsprinzip des Rahmenkonzepts vereinbar ist (IFRS 10.BCZ182). Zudem entspricht dies der spiegelbildlichen Anwendung der Regelungen zum sukzessiven Anteilserwerb (vgl. Tz. 326).

 

Tz. 368a

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Dagegen ist beim Statuswechsel der Einbeziehung als Gemeinschaftsunternehmen zu einem assoziierten Unternehmen oder umgekehrt explizit keine Neubewertung des verbleibenden Anteils vorgesehen (IAS 28.24).

 

Tz. 369

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Die verbleibenden Anteile sind in der Folge grundsätzlich nach anderen IFRS zu bilanzieren. Der beizulegende Zeitwert der verbleibenden Anteile im Zeitpunkt des Verlusts der Beherrschung stellt den beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 9, Tz. 224) oder die Anschaffungskosten (cost) für die Erstbilanzierung als assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen dar (IFRS 10.25 (b)).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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