Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 140
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
In den Folgejahren ist der Equity-Wert um die anteiligen Eigenkapitalveränderungen des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens fortzuschreiben (zu den erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderungen vgl. Tz. 168–172). Zentrales Element der Equity-Methode ist dabei die Fortschreibung des Equity-Werts um den anteilig auf den Investor entfallenden vom Beteiligungsunternehmen erwirtschafteten Gewinn oder Verlust. Dieser anteilige Gewinn oder Verlust ist beim Investor als "Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden", in der Gewinn- und Verlustrechnung zu vereinnahmen; der Equity-Wert ist korrespondierend um diesen Betrag zu erhöhen bzw. zu vermindern (IAS 28.10 iVm. IAS 1.82 (c)).
Falls das Beteiligungsunternehmen kumulative Vorzugsaktien ausgegeben hat, die von anderen Parteien als dem Investor gehalten werden und als Eigenkapital ausgewiesen sind, ist gemäß IAS 28.37 bei der Ermittlung des anteiligen Gewinns oder Verlusts zu beachten, dass der Investor seinen Anteil an den Gewinnen oder Verlusten nach Abzug der Dividende auf diese Vorzugsaktien zu berechnen hat, und zwar unabhängig davon, ob ein Dividendenbeschluss vorliegt (ausführlich vgl. Tz. 227–230).
Tz. 141
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Ausschüttungen des Beteiligungsunternehmens an den Investor mindern den Equity-Wert (IAS 28.10). Erhaltene Dividenden sind beim Investor vom Equity-Wert abzuziehen, damit sie im (Konzern-)Ergebnis nicht doppelt erfasst werden: Einerseits werden Dividenden im Einzelabschluss als Beteiligungsertrag gebucht, andererseits entsteht im (Konzern-)Abschluss ein Beteiligungsertrag durch den anteiligen Jahresüberschuss des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens. Die gebuchten Beteiligungserträge, die aus Dividendenzahlungen resultieren, sind daher im (Konzern-)Abschluss zu eliminieren.
Tz. 142
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Beispiel:
Buchungsbeispiel zur Vereinnahmung einer Dividende (bei Anwendung der Anschaffungskostenmethode im Einzelabschluss und der Equity-Methode im Konzernabschluss):
Vereinnahmung einer Dividende iHv. 200 GE im Einzelabschluss:
per |
Bank |
200 GE |
an |
Erträge aus Beteiligungen |
200 GE |
Bei der Erstellung des Konzernabschlusses ist diese Buchung wieder zu eliminieren:
per |
Erträge aus Beteiligungen |
200 GE |
an |
Bank |
200 GE |
Im Konzernabschluss mindert die Dividende den Equity-Wert des Beteiligungsunternehmens:
per |
Bank |
200 GE |
an |
Nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen |
200 GE |
Auf diese Weise ist sichergestellt, dass nur die Entstehung des Gewinns oder Verlusts im Konzernabschluss erfolgswirksam wird. Die Ausschüttung zu einem späteren Zeitpunkt bleibt dagegen erfolgsneutral.
Tz. 143
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz im Jahre 2008 wurde das Halbeinkünfteverfahren durch eine Abgeltungssteuer bzw. ein Teileinkünfteverfahren abgelöst. Die Besteuerung hat keinen Einfluss auf den Equity-Wert; der anteilige Jahresüberschuss des Investors verändert sich dadurch nicht. Im Gegensatz dazu unterliegt bei einem gespaltenen Ertragsteuersatz der thesaurierte Teil des Jahresüberschusses einem anderen (idR höheren) Steuersatz als der ausgeschüttete Teil. Schüttet das Unternehmen später die thesaurierten (und bei der Ausschüttung zu einem geringeren Steuersatz zu versteuernden) Beträge aus, erhält es eine Steuergutschrift. Der Steuerminderungsanspruch ist somit ein Vermögenswert im Sinne des Rahmenkonzepts. Nach IAS 12.52B ist dieser Steuerminderungsanspruch indes nicht sofort zu bilanzieren. Vielmehr darf dieser Minderungsanspruch erst aktiviert werden, wenn eine Ausschüttung beschlossen und die Verpflichtung der Dividendenzahlung passiviert wurde. Vor einer Ausschüttung ist bezüglich des Minderungsanspruchs von einer Vollthesaurierung auszugehen (Thesaurierungsfiktion). Bis zur Einführung des Halbeinkünfteverfahrens galt auch nach dem deutschen Körperschaftsteuerrecht ein gespaltener Körperschaftsteuersatz für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne. Aufgrund einer Übergangsregel konnten Steuerminderungsansprüche aus Altguthaben an EK40 noch bis zum 31. Dezember 2016 realisiert werden. Aufgrund oben genannter Vorschrift durfte dieser Minderungsanspruch indes nicht aktiviert werden.
Tz. 144
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Von der Thesaurierungsfiktion ist auch bei der Anwendung des steuerlichen Anrechnungsguthabens auszugehen. Analog zu IAS 12.52B ist das steuerliche Anrechnungsguthaben erst zu berücksichtigen, wenn eine Ausschüttung beschlossen wurde. Für die Fortschreibung des Equity-Werts ergibt sich, dass weder das im thesaurierten Eigenkapital enthaltene steuerliche Minderungspotenzial noch das Anrechnungsguthaben berücksichtigt werden dürfen. Daraus folgt auch, dass bei einem Ausschüttungsbeschluss der Equity-Wert lediglich um die Ausschüttung, nicht aber um die anrechenbare Ertragsteuer gemindert wird.
Tz. 145
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Probleme bei der Berücksicht...