Dr. Lothar Rieth, Dr. Matthias Schmidt
Tz. 73
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
In den Nenner sind Zugänge zu Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des Geschäftsjahres vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschließlich Zugängen aus Unternehmenszusammenschlüssen, aufzunehmen. Im delegierten Rechtsakt werden Aktivierungen aufgrund der folgenden, abschließend aufgezählten Vorgaben genannt: IAS 16.73 (e)(i) und (iii), IAS 38.118 (e)(i), IAS 40.76 (a) und (b) sowie .79 (d)(i) und (ii), IAS 41.50 (b) und (e) sowie IFRS 16.53 (h). Der Capex-Begriff knüpft an die Aktivierungskriterien, also die Erfassung der jeweiligen Vermögenswerte, an.
Tz. 74
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Fraglich ist, wie sich diese für Taxonomie-Zwecke erforderliche Bruttobetrachtung des Capex auf die Berücksichtigung von Zuschüssen auswirkt: Diese können als Minderung des Buchwerts des Vermögenswerts erfasst werden (IAS 20.24) oder passivisch abgegrenzt und über die Nutzungsdauer des Vermögenswerts planmäßig verteilt werden (IAS 20.24 iVm. IAS 20.26). Bei wörtlicher Auslegung und entsprechender ausschließlicher Betrachtung der Zugänge auf der Aktivseite wäre der Anteil des Taxonomie-konformen Capex bei der zweiten Variante tendenziell höher.
Tz. 75
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Leasingobjekte, die nicht zur Aktivierung eines Nutzungsrechts (right of use) führen, sind nicht einzubeziehen.
Tz. 76
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
In den Zähler sind diejenigen im Nenner enthaltenen Zugänge aufzunehmen, die
1) |
sich auf Vermögenswerte oder Prozesse beziehen, die mit Taxonomie-konformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind oder |
2) |
Teil eines Plans zur Ausweitung Taxonomie-konformer Wirtschaftstätigkeiten sind oder die Teil eines Plans sind, lediglich Taxonomie-fähige Wirtschaftsaktivitäten Taxonomie-konform zu gestalten (Capex-Plan: Verabschiedung durch Vorstand oder entsprechend ermächtigtes Gremium sowie Umsetzung i. d. R. in fünf Jahren, in Ausnahmefällen zehn Jahren) oder |
3) |
sich auf die Anschaffung selbstgenutzter (= keine unmittelbare Erzielung von Außenumsätzen) ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten beziehen, insbesondere Gebäuderenovierungen, Ladestationen für E-Lade-Infrastruktur, Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bzw. erneuerbaren Energiequellen, vorausgesetzt, dass diese innerhalb von 18 Monaten in Betrieb genommen werden. |
Die Erfüllung einer dieser drei Varianten führt zur entsprechenden Berücksichtigung im Zähler.
Tz. 77
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Varianten 1 und 2 sind nicht überschneidungsfrei, sodass für Unternehmen ein faktisches Wahlrecht bestehen kann, unter welche Variante sie fallen:
- Es ist nicht erkennbar, dass Variante 1 sich nur auf im Berichtsjahr abgeschlossene Investitionen bezieht. Insofern bestünde ein faktisches Wahlrecht, auch mehrjährige Bauprojekte (zB ein Offshore-Windpark) unter Variante 1 (oder Variante 2) zu erfassen.
- Variante 2 scheint im Unterschied zu Variante 1 allerdings noch nicht begonnene Investitionsprojekte zu umfassen. Gerade bei solchen Projekten ist allerdings fraglich, ob Unternehmen solche Projekte öffentlich berichten wollen. Insofern bestünde ein faktisches Wahlrecht, ob überhaupt ein (berichtspflichtiger) Capex-Plan vorliegt.
Tz. 78
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Variante 3 wurde im Regelsetzungsprozess wohl vor allem für Unternehmen geschaffen, deren Wirtschaftstätigkeiten nicht durch Taxonomie-Kriterien abgedeckt sind, zB Textilunternehmen, die einen Solarpark für den Eigenstromverbrauch bauen oder Verwaltungsgebäude renovieren, sodass die Energieeffizienz erheblich erhöht wird. Der interessante Aspekt der Capex-KPI ist, dass diese indiziert, wie nachhaltig ein Unternehmen künftig sein wird (insbesondere gemessen am Umsatz oder einer sonstigen Ertrags-KPI): Da unter Variante 3 Investitionen erfasst werden, die nicht zu (eindeutig zurechenbaren Außen-)Umsätzen führen, erscheint diese aus Unternehmenssicht weniger interessant. Dennoch besteht die Berichtspflicht für solche Investitionen, soweit diese wesentlich sind.
Tz. 79
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
In den Zähler sind sowohl Investitionen aufzunehmen, die zu EU-Umweltziel 1 (Klimaschutz) als auch zu EU-Umweltziel 2 (Anpassung an den Klimawandel) wesentlich beitragen (also die jeweiligen technischen Evaluierungskriterien erfüllen).
Tz. 80
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Fraglich ist, wie weit der Capex-Begriff im Zähler zu fassen ist. Im Zähler und Nenner sind Investitionen in langfristige Vermögenswerte ("Anlagevermögen") zu erfassen. Dementsprechend sind aktive latente Steuern und Vorräte nicht zu berücksichtigen.
Tz. 81
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Zwingend einzubeziehen sind Investitionen, die erforderlich sind, um eine Taxonomie-konforme Tätigkeit in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen, zB erforderliche Gehwege und Umzäunungen eines Windparks oder die unmittelbar mit den Stromnetzen verbundene Hardware. Dies umfasst auch für den Betrieb der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit (zB Stromnetz) zwingend erforderliche Software. Verwaltungsgebäude, Websites (auch zum Vertrieb), HR...