Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 211
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Nach DRS 21.A2.20 gehören zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit bei Kreditinstituten Ein- und Auszahlungen aus Veräußerung bzw. Erwerb von Anlagevermögen, vor allem Finanzanlagen und Sachanlagen. DRS 21.A2.20 verlangt mindestens den differenzierten Ausweis der Ein- und Auszahlungen für Finanzanlagen, für Sachanlagen, für die Veräußerung bzw. den Erwerb von konsolidierten Unternehmen und für sonstige Investitionstätigkeiten, also:
- für Wertpapiere des Anlagevermögens. Hierzu gehören auch Wertpapiere der Liquiditätsreserve, die zwar nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, aber nicht Handels- und Kurspflegebestände sind und deshalb auch nicht den Zahlungsmitteläquivalenten zugeordnet werden;
- für Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen und assoziierten Unternehmen;
- für Zahlungsvorgänge aus Veränderungen des Konsolidierungskreises (dem Erwerb oder Verkauf von Tochterunternehmen);
- für Gegenstände des Sachanlagevermögens;
- für Mittelveränderungen aus sonstiger Investitionstätigkeit.
Tz. 212
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
Zu den "sonstigen Investitionstätigkeiten" gehören Ein- und Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände (Software, Geschäftswerte). Diese Gliederung ist mit IAS 7 vereinbar. Allerdings wird mit Blick auf Kapitalflussrechnungen von Kreditinstituten kritisiert, dass durch IAS 7.16 (c) und (d) vorgeschrieben ist, zu den Zahlungsströmen aus Investitionstätigkeit auch die Zahlungen aus dem Erwerb und der Veräußerung von Eigenkapitalinstrumenten und Schuldverschreibungen zu zählen. Diese Regelung trage nicht der Besonderheit Rechnung, dass Banken Schuldverschreibungen häufig nur als Kreditsubstitut erwerben und die Zahlungsströme aus dem Erwerb oder der Veräußerung dieser Schuldverschreibungen deshalb ebenso wie die Zahlungsströme aus der Kreditvergabe selbst in der betrieblichen Tätigkeit abzubilden seien. Auch der Erwerb von Anteilen an anderen Unternehmen habe für Banken mit der Ausnahme des Erwerbs strategischer Beteiligungen normalerweise nicht den Charakter einer Investition, sondern gehöre zum operativen Geschäft. Aus diesem Grunde müssten die Zahlungsströme aus dem Erwerb und der Veräußerung solcher Schuldverschreibungen und Anteile, auch wenn sie nicht zu Handelszwecken gehalten werden, im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit ausgewiesen werden. Die Möglichkeit von den Bestimmungen des IAS 7.16 (c) und (d) abzuweichen wird mit der Regelung des IAS 7.11 begründet. Nach dieser Vorschrift stellt ein Unternehmen die Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit in einer Weise dar, die seiner jeweiligen wirtschaftlichen Betätigung möglichst angemessen ist. Aus diesem Grunde können IAS 7.16 (c) und (d)) nur als branchenübergreifende Darstellung des "Normalfalls" verstanden werden, von der, sofern die Regelung für eine Branche unangemessen sei, abgewichen werden könne (vgl. IDW, WP Handbuch 2012, 14. Aufl., Abschn. J, Tz. 547). Gegen diese Auslegung zur Verbindlichkeit der Beispiele in IAS 7.14ff. spricht aber, dass der Wortlaut der Vorschriften keinen Hinweis auf Sollbestimmungen gibt, von denen, sofern sachgerecht, abgewichen werden kann. Die Aufzählungen an Beispielen sind lediglich nicht abschließend, dh., es sind auch weitere in den IAS 7.14ff. nicht aufgeführte Ein- und Auszahlungen den drei Bereichen betriebliche Tätigkeit und Investitions- sowie Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Sofern aber eine Zahlung einem der dort genannten Beispielsfälle zugeordnet werden kann, hat auch die Zuordnung zum jeweiligen Bereich entsprechend dem Beispiel zu erfolgen. Außerdem hat das IASB, sofern es eine Regelung in den Beispielen für eine bestimmte Branche als nicht angemessen betrachtete, diese Branche durch einen Klammerzusatz von der Anwendung ausgenommen.