Tz. 224

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die Abgrenzung des Bereichs der Investitionstätigkeit in den Kapitalflussrechnungen von Versicherungsunternehmen nach DRS 21.A3.10 stimmt zum Teil mit seiner Abgrenzung in den Kapitalflussrechnungen von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach DRS 21.A2.21 und von allen anderen Unternehmen nach DRS 21.46 überein, auch wenn es kleine Unterschiede im Wortlaut in den verschiedenen Paragrafen von DRS 21 gibt. Für sämtliche Unternehmen gehören nach DRS 21 zum Bereich der Investitionstätigkeit:

  • Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis (DRS 21.A3.10, Pos. 1);
  • Einzahlungen aus Abgängen von Sachanlagen (DRS 21.A3.10, Pos. 2);
  • Einzahlungen aus Abgängen von immateriellen Vermögensgegenständen (DRS 21.A3.10, Pos. 3);
  • Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis (DRS 21.A3.10, Pos. 4);
  • Auszahlungen für Investitionen in Sachanlagen (DRS 21.A3.10, Pos. 5);
  • Auszahlungen für Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände (DRS 21.A3.10, Pos. 6);
  • Einzahlungen aus außerordentlichen Posten (DRS 21.A3.10, Pos. 9);
  • Auszahlungen aus außerordentlichen Posten (DRS 21.A3.10, Pos. 10).
 

Tz. 225

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

An die Stelle der nach DRS 21.46 und A2.21 auszuweisenden Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen/Desinvestitionen in das Finanzanlagevermögen und für Einzahlungen/Auszahlungen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition bzw. der Mittelveränderung aus sonstiger Investitionstätigkeit treten:

  • Einzahlungen aus dem Abgang von Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung (DRS 21.A3.10, Pos. 7);
  • Auszahlungen für Investitionen in Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung (DRS 21.A3.10, Pos. 9).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?