Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 68
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Im Regelfall werden Anteile an einem Target nicht genau am Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens erworben, sondern unterjährig, dh. während des Geschäftsjahres.
Weichen der Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens und der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode voneinander ab, ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses als Datengrundlage für die erstmalige Anwendung der Equity-Methode regelmäßig erforderlich (zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses für die Fortschreibung des Equity-Werts in den Folgeperioden vgl. Tz. 134–139). In der Praxis wird es sich dabei häufig um interne Monatsabschlüsse handeln. Der Zwischenabschluss bildet in diesem Fall den "Vermögensstatus" des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode. Auf diesen "Vermögensstatus" ist dann die Ermittlung des neubewerteten identifizierbaren Reinvermögens des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens aufzusetzen (hierzu vgl. Tz. 74–83). Im Ergebnis bedeutet dies eine vollständige Neuermittlung des Vermögens und der Schulden zum Erwerbszeitpunkt.
Tz. 69
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Obwohl eine Ermittlung des neubewerteten identifizierbaren Reinvermögens des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens ohne die Aufstellung eines Zwischenabschlusses praktisch nur schwer durchführbar sein wird, wird der Zwischenabschluss bei der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode in IAS 28 nicht explizit gefordert.
Aus IAS 28.10 ergibt sich indes die allgemeine Forderung, dass bei einem unterjährigen Anteilserwerb für die Anwendung der Equity-Methode nur die Erfolgsbestandteile zu berücksichtigen sind, die nach dem Zeitpunkt erwirtschaftet wurden, an dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen geworden ist, und demzufolge dem Investor zuzurechnen sind. Wurden bspw. über einen Einmalerwerb 30 % der Anteile eines assoziierten Unternehmens A am 01.04.X1 erworben, dann dürfen für die Anwendung der Equity-Methode im Jahr X1 nur Aufwendungen und Erträge von A berücksichtigt werden, die ab dem 01.04.X1 erwirtschaftet wurden. Umgekehrt bedeutet dies, dass die anteiligen Erfolgsbestandteile bis zum 01.04. in den "Vermögensstatus" zu diesem Zeitpunkt einzubeziehen sind ("erworbenes Ergebnis"). Ein Verzicht zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses ist nur aufgrund von Wesentlichkeitsgesichtspunkten zulässig (vgl. Hayn, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 36, Tz. 23; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), Haufe IFRS-Kommentar, 15. Aufl., § 33, Tz. 49).
Tz. 70
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
In IAS 28 wird kein Verfahren vorgeschrieben, nach dem bei erstmaliger Anwendung der Equity-Methode die Aufwendungen und Erträge zu eliminieren sind, die vor dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Equity-Methode entstanden sind. Im Schrifttum wird für diesen Fall sowohl die direkte als auch die indirekte Ermittlung des erworbenen Erfolgs diskutiert (vgl. Hayn, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 36, Tz. 23; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), Haufe IFRS-Kommentar, 15. Aufl., § 33, Tz. 48–50):
- Bei der direkten Methode werden nur die Aufwendungen und Erträge des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens bei der Ermittlung des Equity-Werts berücksichtigt, die nach dem Zeitpunkt gebucht wurden, ab dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen geworden ist. Werden die Anteile also bspw. am 01.04. erworben, werden sämtliche Aufwendungen und Erträge, die vom 01.01. bis 31.03. entstanden sind, als erworbener Erfolg behandelt. Voraussetzung für die Anwendung dieses Verfahrens ist allerdings, dass dem beteiligten Unternehmen bekannt ist, welche Aufwendungen und Erträge vor bzw. nach dem Erwerbszeitpunkt entstanden sind. Für eine korrekte Abgrenzung wird daher bei Anwendung des direkten Verfahrens regelmäßig ein Zwischenabschluss erforderlich sein. Der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag des Zwischenabschlusses und dem nächsten regulären Abschlussstichtag zum Geschäftsjahresende des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens ist in diesem Fall aus Sicht des Investors ein Rumpfgeschäftsjahr.
- Bei der indirekten Methode wird von dem Erfolg, der während des ganzen Jahres entstanden ist, der (zeitanteilig) auf die Vorbesitzer entfallende Betrag abgezogen.
Tz. 71
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Nach der hier vertretenen Meinung ist die direkte Methode anzuwenden, da sie erstens einen besseren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ermöglicht und da zweitens das tatsächlich Erworbene und keine "normalisierte Größe" wie beim indirekten Verfahren entscheidend für die bilanzielle Behandlung ist (aA im Kontext der Vollkonsolidierung Dreger, 1969, S. 77). Vor allem bei Saisonbetrieben kommt es vor, dass die nach dem Anteilserwerb erwirtschafteten Aufwendungen ...