Tz. 91

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Unter dem Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill) ist der Überschuss der Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbes über den vom Erwerber erworbenen Anteil an den beizulegenden Zeitwerten der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zu verstehen. Bei Erwerb ist der Geschäfts- oder Firmenwert – ggf. vorläufig – den nutzenziehenden zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen dieser vor dem Ende des Geschäftsjahr des Erwerbes zuzuordnen, spätestens aber bis zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres (IAS 36.84–85). Anzusetzen ist der Geschäfts- oder Firmenwert auf der niedrigsten Ebene innerhalb des Unternehmens, höchstens auf Ebene eines Geschäftssegments (IAS 36.80, vgl. Tz. 97). Der beim Unternehmenserwerb entstandene Geschäfts- oder Firmenwert repräsentiert den künftigen wirtschaftlichen Nutzen des erworbenen Unternehmens , soweit dieser nicht in den identifizierten, getrennt angesetzten Vermögenswerten zum Ausdruck kommt (IAS 36.81).

 

Tz. 92

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Das Bewertungsproblem beim Geschäfts- oder Firmenwert besteht darin, dass dieser keine Mittelzuflüsse und -abflüsse erzeugt, die unabhängig von anderen Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten sind. Deutet ein Anhaltspunkt darauf hin, dass der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert sein könnte, muss daher stets der erzielbare Betrag für die zahlungsmittelgenerierende Einheit bestimmt werden, zu der der Geschäfts- oder Firmenwert gehört (IAS 36.90); ansonsten ist er jährlich auf Werthaltigkeit zu prüfen. Die Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts hinweisen, sind in IAS 36.12 genannt (vgl. Tz. 19–30). Daneben kann das Unternehmen auch andere als die in IAS 36.12 genannten Anhaltspunkte für eine mögliche Wertminderung identifizieren. Diese würden das Unternehmen ebenso zu einem Wertminderungstest verpflichten (IAS 36.13).

 

Tz. 93

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Beim Wertminderungstest für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit muss die Unternehmensleitung den Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit um den Teil des im Abschluss ggf. erfassten Geschäfts- oder Firmenwerts erhöhen, der sich auf diese zahlungsmittelgenerierende Einheit bezieht (IAS 36.80). Überschreitet der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit einschließlich des zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerts nicht den erzielbaren Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, ist keine Wertminderung erforderlich. Ist der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit einschließlich des zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerts indes größer als der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, ist der Fall einer Wertminderung gegeben (IAS 36.90).

 

Tz. 94

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Der Wertminderungsaufwand ist in diesem Fall zunächst dem Geschäfts- oder Firmenwert zuzurechnen und erst dann betragsproportional auf die anderen Vermögenswerte der Einheit zuzuordnen (IAS 36.104). Bei der Zuordnung des Wertminderungsaufwands zu den einzelnen Vermögenswerten darf der Buchwert eines einzelnen Vermögenswerts grundsätzlich nicht unter dessen beizulegendem Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten, seinen Nutzungswert oder null herabgesetzt werden (IAS 36.105). Wird bei keinem der Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit eine dieser drei Untergrenzen unterschritten, ist die Verrechnung des Wertminderungsaufwands an dieser Stelle beendet. Wenn bei irgendeinem Vermögenswert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit eine dieser drei Untergrenzen indes unterschritten wird, muss der Betrag des Wertminderungsaufwands, der andernfalls dem Vermögenswert zugeordnet worden wäre, anteilig auf die anderen Vermögenswerte der Einheit zugeordnet werden (IAS 36.105). Die Zurechnung des Wertminderungsaufwands auf die einzelnen Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit wird in Abschnitt 4 (vgl. Tz. 106–110) näher erläutert.

 

Tz. 95

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Problematisch an diesem einfach erscheinenden Grundkonzept ist ua. die Frage, nach welchen Maßstäben und auf welcher Ebene eines Unternehmens der Geschäfts- oder Firmenwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordnet werden soll. IAS 36.80 bestimmt dazu, dass der Geschäfts- oder Firmenwert zum Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses auf die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zu verteilen ist, in denen die Synergien aus dem Unternehmenszusammenschluss erwartet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um erworbene Einheiten oder Einheiten des erwerbenden Unternehmens handelt und hängt auch nicht davon ab, wie andere Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Objekts auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten verteilt worden sind (IAS 36.80). Ein Teil oder auch der gesamte Geschäfts- oder Firmenwert des erworbenen Unter­nehmens kann für die Zwecke des IAS 36 folglich dem Erwerber zugeordnet werden.

 

Tz. 96

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Der Geschäfts- oder Firm...

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