Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 187
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Gemäß IAS 1.117 sind die bedeutsamen (significant) Rechnungslegungsmethoden bestehend aus den verwendeten Bewertungsgrundlagen (measurement bases) und den sonstigen angewandten Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind, anzugeben (zur vorgesehenen Neuregelung, nach der statt auf die Bedeutsamkeit auf die Wesentlichkeit abzustellen ist, vgl. Tz 214). Im Rahmen der Angabeninitiative wurde diese Vorschrift dahingehend geändert, dass die bisher enthaltene Anforderung, dass diese Angabe in einem Abschnitt zu machen ist ("Zusammenfassung der bedeutsamen Rechnungslegungsmethoden"), weggefallen ist. Es ist damit zulässig, die Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden bspw. im Kontext mit anderen diesbezüglichen Angaben zu machen (vgl. IAS 1.BC76C). Bspw. können die Angaben zu den pensionsbezogenen Rechnungslegungsmethoden zusammen mit den nach IAS 19 geforderten pensionsbezogenen Angaben gemacht werden.
Werden die Rechnungslegungsmethoden in einem Abschnitt dargestellt, bietet es sich an, diese entsprechend der Reihenfolge in der Bilanz bzw. GuV darzustellen. Alternativ könnten bspw. zuerst die für das Unternehmen besonders bedeutsamen Rechnungslegungsmethoden dargestellt werden (vgl. Tz. 189a).
Tz. 188
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Hinsichtlich der Bewertungsgrundlagen ist darauf einzugehen, auf welcher Basis Vermögenswerte und Schulden angesetzt wurden. Zu den Bewertungsgrundlagen zählen historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten (historical cost), Tageswert (current cost), Nettoveräußerungswert (net realisable value), beizulegender Zeitwert (fair value) oder Barwert (present value); (zu den Bewertungsgrundlagen bzw. Wertbegriffen nach IFRS s. Rahmenkonzept, CF4.55; vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 147ff.). Werden mehrere Bewertungsgrundlagen im Abschluss angewandt, zB historische Anschaffungskosten, beizulegender Zeitwert, bspw. bei bestimmten Finanzinstrumenten, oder Neubewertung von Sachanlagen, ist ein Hinweis auf die Gruppen von Vermögenswerten und Schulden ausreichend, auf die die jeweilige Bewertungsgrundlage angewandt wird (IAS 1.118). Werden bspw. lediglich zur derivative Finanzinstrumente iSv. IFRS 9 mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt, reicht eine Bezugnahme auf diese Gruppe aus. In der Praxis werden die Bewertungsgrundlagen zT innerhalb der "Grundlagen des Abschlusses" statt bei den Rechnungslegungsmethoden dargestellt.
Tz. 189
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Entscheidend für die Frage, ob und in welcher Weise eine bestimmte (spezifische) Bilanzierungs- und Bewertungsmethode anzugeben ist, ist der Maßstab der Entscheidungsnützlichkeit (decision usefulness). Maßgebend ist, inwiefern diese Angabe für den Adressaten dazu beiträgt, die Art und Weise, wie Geschäftsvorfälle und Ereignisse im Abschluss abgebildet werden, und die Auswirkung dieser Geschäftsvorfälle auf die dargestellte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verstehen (IAS 1.119).
Indes geben die Vorschriften des IAS 1 nur wenig konkrete Hilfestellung bei dieser Beurteilung. Entsprechend hat der IASB Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Frage, was genau eine bedeutsame Rechnungslegungsmethode ist, erkannt. Als eine Kurzfristmaßnahme wurde IAS 1.120 gestrichen, da die dort aufgeführten Beispiele im Hinblick darauf, was eine bedeutsame Rechnungslegungsmethode sei, als nicht hilfreich angesehen wurde. Beispielsweise ist (mehr oder weniger jedes) gewinnorientierte Unternehmen steuerpflichtig. Damit ist dieser Sachverhalt nicht unternehmensspezifisch mit der Folge, dass nicht klar wird, warum die die Steuern betreffenden Rechnungslegungsmethoden bedeutsam sind (vgl. IAS 1.BC76G).
Nach dem nunmehr gestrichenen IAS 1.120 war bei der Entscheidung, ob eine Rechnungslegungsmethode bedeutsam ist, insb. die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens resp. die Branchenzugehörigkeit sowie – damit einhergehend – die (typischerweise zu vermutenden) Erwartungen der Adressaten für diesen Unternehmenstyp zu berücksichtigen. Beispielsweise wird bei steuerpflichtigen Unternehmen erwartet, dass sie die für tatsächliche und latente Steuern angewandten Rechnungslegungsmethoden angeben. Gleichermaßen würden bei Unternehmen mit umfangreichen Auslandsaktivitäten Angaben zu den bei Fremdwährungsgeschäften angewandten Rechnungslegungsmethoden erwartet werden.
Für den Rechtsanwender ist die vom IASB vorgenommene ersatzlose Streichung von IAS 1.120 indes wenig hilfreich. Wünschenswert wäre es gewesen, wenn der IASB stattdessen neue Beispiele bzw. Ausführungen für eine sachgerechte Auslegung im Hinblick auf die anzugebenden Rechnungslegungsmethoden aufgenommen hätte (zur der nunmehr vorgesehenen Neuregelung der Vorschriften zur Angabe der Rechnungslegungsmethoden vgl. Tz. 214). UE kann jedenfalls aus der Streichung der Beispiele in IAS 1.120 nicht geschlossen werden, dass etwa Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden bezüglich der Fremdwährungsumrechnung damit generell unterbleiben können.
Anhaltspunkte fü...