Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Eva Bracht
Tz. 104
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Die Bilanzierung einer gemeinschaftlichen Vereinbarung, die nicht über eine separate Einheit strukturiert wird, und daher stets eine gemeinschaftliche Tätigkeit ist, wird in IFRS 11.B16–B18 konkretisiert. Die vertragliche Vereinbarung legt die Rechte der Parteien an den Vermögenswerten und Erträgen sowie ihre Verpflichtungen für die Schulden und Aufwendungen fest.
Zudem wird in der vertraglichen Vereinbarung idR festgehalten, wie die gemeinsamen Erlöse und Aufwendungen zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Sofern die gemeinschaftlichen Betreiber bspw. im Rahmen der Produktion eines Gutes eigene Vermögenswerte nutzen und Verbindlichkeiten eingehen, sind die Vermögenswerte und Schulden vom jeweiligen Betreiber im eigenen Abschluss anzusetzen und die ihm zurechenbaren Erlöse und Aufwendungen der gemeinschaftlichen Tätigkeit gem. der vertraglichen Vereinbarung zu erfassen (IFRS 11.B17).
Tz. 105
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Vereinbaren die Parteien hingegen, die Vermögenswerte zu teilen und gemeinsam zu betreiben, so begründet die vertragliche Vereinbarung die Rechte der Parteien an den gemeinschaftlich betriebenen Vermögenswerten und legt fest, wie die produzierten Erzeugnisse/Leistungen, die Erlöse aus den Vermögenswerten und die Betriebskosten zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Jeder gemeinschaftliche Betreiber bilanziert seinen Anteil an den gemeinschaftlichen Vermögenswerten, den vereinbarten Anteil an den Schulden sowie seinen Anteil an den produzierten Erzeugnissen/Leistungen, Erlösen und Aufwendungen gem. der vertraglichen Vereinbarung (IFRS 11.B18).
Tz. 106
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Beispiel:
A und B kaufen zusammen ein Grundstück, um es zu vermieten. Im Grundbuch wird Bruchteilseigentum für dieses Grundstück eingetragen. In einer vertraglichen Vereinbarung wird festgelegt, dass die Erhaltungs- und Verwaltungskosten von den Parteien in Höhe ihres Anteils am Grundstück zu tragen sind und die Mieteinnahmen hälftig aufgeteilt werden. Die Parteien erfassen daher gem. IFRS 11.20 jeweils ihren Anteil am Grundstück sowie ihre Schulden. Die entstehenden Erlöse und Aufwendungen erfassen beide zu je 50 %.