Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 116c
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Das IFRS IC erhielt eine Anfrage zur Anwendung von IAS 21 und IAS 29. In dem in der Anfrage beschriebenen Sachverhalt hat das Unternehmen
- eine Berichtswährung, die nicht die Währung eines Hochinflationslandes im Sinne von IAS 29 ist,
- einen ausländischen Geschäftsbetrieb mit einer funktionalen Währung, die die Währung eines Hochinflationslandes im Sinne von IAS 29 ist (hochinflationärer ausländischer Geschäftsbetrieb) und
- die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs bei der Erstellung seines Konzernabschlusses in seine Darstellungswährung umgerechnet.
Bevor der ausländische Geschäftsbetrieb hochinflationär wird, verlangt IAS 21 von einem Unternehmen, dass es
- alle Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des nicht hochinflationären ausländischen Geschäftsbetriebs ergeben, im sonstigen Ergebnis (OCI) ausweist und
- dass es den kumulierten Betrag dieser Umrechnungsdifferenzen (kumulierte Umrechnungsdifferenzen aus der Zeit vor der Hochinflation) in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals ausweist.
In der Anfrage wurde gefragt, ob das Unternehmen die kumulierten Umrechnungsdifferenzen aus der Zeit vor der Hochinflation innerhalb des Eigenkapitals umgliedert, sobald der ausländische Geschäftsbetrieb hochinflationär wird, dh., ob das Unternehmen die kumulierten Umrechnungsdifferenzen aus der Zeit vor der Hochinflation in einen Bestandteil des Eigenkapitals überträgt, der anschließend nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird.
IAS 21.41 verlangt von einem Unternehmen, den kumulierten Betrag der im OCI erfassten Umrechnungsdifferenzen in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals auszuweisen "bis zur Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs". Darüber hinaus verlangen die IAS 21.48 und 48C, dass ein Unternehmen den kumulierten Betrag dieser Umrechnungsdifferenzen – oder einen proportionalen Anteil dieses kumulierten Betrages – bei der Veräußerung oder teilweisen Veräußerung eines ausländischen Geschäftsbetriebes aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgliedert (außer wie in IAS 21.48C angegeben).
Dementsprechend kam das IFRS IC zu dem Schluss, dass das Unternehmen bei dem im Antrag beschriebenen Sachverhalt den kumulierten Betrag der Umrechnungsdifferenzen bis zur Veräußerung oder teilweisen Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs als separaten Bestandteil des Eigenkapitals ausweist (auf den IAS 21.48 oder 48C Anwendung findet). Das Unternehmen gliedert die kumulierten Umrechnungsdifferenzen aus der Zeit vor der Hochinflation nicht in das Eigenkapital um, sobald der ausländische Geschäftsbetrieb hochinflationär wird.
Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass die Grundsätze und Anforderungen in IAS 21 eine angemessene Grundlage für ein Unternehmen darstellen, um zu bestimmen, wie die kumulierten Umrechnungsdifferenzen aus der Zeit vor der Hochinflation darzustellen sind, sobald ein ausländischer Geschäftsbetrieb hochinflationär wird. Folglich beschloss das IFRS IC, die Angelegenheit nicht auf seine Tagesordnung für die Standardsetzung zu setzen. Datum der Entscheidung März: 2020.