Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 146
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Nach IAS 28.32 ist der Anteil des Investors am Gewinn oder Verlust des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens um die planmäßige Abschreibung bzw. Auflösung der bei der Neubewertung aufgedeckten stillen Reserven und stillen Lasten anzupassen. Diese werden demnach so behandelt wie die Vermögenswerte und Schulden, denen sie in der außerbilanziellen Nebenrechnung zugeschrieben wurden, dh., sie teilen das "Schicksal" des jeweiligen Postens im Abschluss des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens. Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Informationen vorliegen, wäre zB bei einem abnutzbaren Anlagegut, dessen Zeitwert zum Zeitpunkt der Neubewertung höher ist als der Buchwert, der übersteigende Betrag (die anteilig aufgedeckte stille Reserve) planmäßig erfolgswirksam abzuschreiben. Die Abschreibung bzw. Auflösung der anteilig aufgedeckten stillen Reserven (Lasten) mindert (erhöht) den Equity-Wert.
Sofern das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen einen betreffenden Posten außerplanmäßig abschreibt, ist dementsprechend aus Sicht des Investors zusätzlich zur planmäßigen Abschreibung eine außerplanmäßige Abschreibung zu erfassen, um auch in der Nebenrechnung zur (Konzern-)Bilanz zum erzielbaren Betrag zu gelangen.
Tz. 147
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Beispiel:
Unternehmen A erwirbt am 01.01.20X1 25 % der Anteile an Unternehmen B für 2.500 GE. Der Buchwert des Eigenkapitals von Unternehmen B beträgt 7.600 GE, der Zeitwert des Eigenkapitals indes 8.800 GE. Die stillen Reserven entfallen auf eine spezielle Maschine mit einem Buchwert (Zeitwert) von 10.800 GE (12.000 GE) und einer Restlaufzeit von 5 Jahren. Aufgrund von veränderten Marktbedingungen führt Unternehmen B zum 31.12.20X1für die Spezialmaschine einen Wertminderungstest nach IAS 36 durch und ermittelt einen erzielbaren Betrag von 7.000 GE. Neben der planmäßigen Abschreibung von 2.160 GE (10.800 GE / 5 Jahre Restnutzungsdauer) ist demnach noch ein außerplanmäßiger Abschreibungsaufwand iHv. 1.640 GE zu buchen. Der Gewinn von Unternehmen B zum 31.12.20X1, der den Abschreibungsaufwand auf den erzielbaren Betrag umfasst, beträgt 500 GE. Für die Fortschreibung des Equity-Buchwerts hat die außerplanmäßige Abschreibung auf die Maschine die bilanzielle Konsequenz, dass die verbleibenden stillen Reserven vollständig erfolgswirksam aufzulösen sind. Der Equity-Buchwert ist so anzupassen, dass dieser quasi den anteiligen erzielbaren Betrag der Maschine widerspiegelt. Im Einzelnen sind die in Abb. 7 dargestellten Anpassungen vorzunehmen.
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Geschäftsjahr 20X1 |
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Equity-Buchwert zu Jahresbeginn |
2.500 GE |
+ |
Anteiliger Jahreserfolg von Unternehmen B |
125 GE (500 GE × 25 %) |
– |
Planmäßige Abschreibung anteiliger stiller Reserven (über fünf Jahre) |
60 GE (1200 GE × 25 % × 20 %) |
– |
Außerplanmäßige Abschreibung verbleibender anteiliger stiller Reserven |
240 GE |
= |
Equity-Buchwert zum Jahresende |
2.325 GE |
Abb. 7: Bestimmung des Equity-Buchwerts bei außerplanmäßiger Abschreibung beim Beteiligungsunternehmen