Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 179
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Werden zusätzliche Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen erworben, ohne dass ein Statuswechsel induziert wird, ist der Equity-Wert entsprechend um die Anschaffungskosten der neuen Anteile zu erhöhen. Für die hinzuerworbenen Anteile ist zudem eine tranchenweise Kapitalverrechnung durchzuführen, dh., für die neuen Anteile ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens und den Anschaffungskosten zu ermitteln; es erfolgt keine vollständige Neubewertung. In den Folgeperioden kommt es demnach zu einer tranchenweisen Fortführung der aufgedeckten stillen Reserven und stillen Lasten.
Tz. 180
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Da die Anteile im Regelfall nicht an einem Abschlussstichtag erworben werden, sondern während des laufenden Geschäftsjahres, ist auch der während dieses Geschäftsjahres erwirtschaftete Erfolg zu berücksichtigen (vgl. Tz. 69).
Tz. 181
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Bei einem Verkauf von Anteilen ohne Statuswechsel ist wie folgt vorzugehen: Wurden diese Anteile in einem Schritt erworben, ist der auf die verkauften Anteile entfallende Teil des Beteiligungsbuchwerts nach der Durchschnittsmethode zu ermitteln, dh., der Beteiligungsbuchwert wird um den prozentualen Anteil verringert, um den die Beteiligungsquote durch die Veräußerung sinkt. Hielt der Investor bspw. 40 % der Anteile an einem assoziierten Unternehmen und verkauft davon den vierten Teil, dann sinken Beteiligungsquote und Beteiligungsbuchwert um jeweils 25 %. Im Einzelnen ist erstens ein proportionaler Abgang in Höhe des anteiligen neubewerteten Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens zu buchen. Zweitens ist auch der proportionale Abgang des Geschäfts- oder Firmenwerts zu berücksichtigen, der auf die verkauften Anteile entfällt. Die Differenz zwischen der Summe dieser beiden Werte einerseits und dem Verkaufspreis andererseits ist erfolgswirksam zu buchen, dh., der Verkauf führt zu einem Aufwand oder Ertrag aus dem Verkauf von Anteilen an assoziierten Unternehmen. Werden bspw. Anteile für 300 GE verkauft, auf die 220 GE des anteiligen neubewerteten Eigenkapitals und 50 GE des Geschäfts- oder Firmenwerts entfallen (dh., der Beteiligungsbuchwert wird um 270 reduziert), resultiert aus dem Anteilsverkauf ein Ertrag iHv. 30 GE (= 300 GE – 220 GE – 50 GE).
Tz. 182
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Wurde der Equity-Wert um das anteilige OCI des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens fortgeschrieben, ist bei einer teilweisen Veräußerung ohne Statuswechsel IAS 28.25 zu berücksichtigen. Die Vorschrift, die als Folgeänderung von IAS 27 (2008) implementiert wurde, schreibt für derartige Fälle vor, dass im OCI erfasste Beträge entsprechend der abgehenden Anteilsquote grundsätzlich in den Gewinn oder Verlust umzugliedern sind bzw. auf derselben Grundlage zu bilanzieren sind, als würden die betreffenden Vermögenswerte oder Schulden direkt veräußert, sodass bspw. Neubewertungsrücklagen gemäß IAS 16/IAS 38 in die Gewinnrücklagen umzugliedern sind (ausführlich hierzu vgl. Tz. 220).
Tz. 183
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Falls die Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten erworben wurden, sind mehrere Verfahren denkbar, mit denen der auf die verkauften Anteile entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ermittelt werden kann. Da bei jedem wesentlichen Anteilserwerb für die neuen Anteile ein Unterschiedsbetrag zu ermitteln ist, können bei einem Erwerb der Anteile für die einzelnen Tranchen Geschäfts- oder Firmenwerte entstehen, denen unterschiedliche Wertverhältnisse zugrunde liegen. Zu klären ist daher, welcher Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. der Geschäfts- oder Firmenwerte aufzulösen ist, wenn Anteile verkauft werden. Diskutiert werden – analog zu den Verbrauchsfolgeverfahren – vor allem zwei Verfahren (vgl. zB Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), Haufe IFRS-Kommentar, 15. Aufl., § 33, Rn. 121):
1) |
Fifo, dh., der Geschäfts- oder Firmenwert der zuerst gekauften Anteile wird bei einem späteren Verkauf auch zuerst aufgelöst oder |
2) |
das Durchschnittsverfahren. |
Tz. 184
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Ad 1): Beim Fifo-Verfahren würde unterstellt, dass die zuerst erworbenen Anteile auch zuerst wieder verkauft würden. Da aber bei Anwendung des Fifo-Verfahrens erstens ein beträchtlicher bilanzpolitischer Spielraum entsteht und zweitens idR kein Grund vorliegt, warum bestimmte Anteile eher oder später verkauft werden sollten als andere Anteile, da jeder Anteil den gleichen Wert für das beteiligte Unternehmen besitzt, denn die Anteile sind "vertretbare Güter", ist die "Verbrauchsfolge" des Fifo-Verfahrens – aber auch jedes andere Verbrauchsfolgeverfahren – nicht mit IAS 28 vereinbar. Dies kann anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden: Angenommen, ein Investor erhöhe seine Beteiligungsquote an einem assoziierten Unternehmen von 30 % auf 40 % und weise wegen dieses Anteilskaufs einen hohen Geschäfts- oder Firmenwert aus (aus früheren Anteilskäufen sei k...