Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 108
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Eine weitere Möglichkeit der bilanziellen Abbildung des Übergangs von einer Finanzinvestition auf ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen besteht darin, den bislang nach den Vorschriften des IFRS 9 bilanzierten Wertansatz der Altanteile unverändert zum Zeitpunkt des Statuswechsels als fingierte Anschaffungskosten (sog. deemed cost) in den Equity-Wert einzubeziehen (vgl. Hayn, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 37, Tz. 27f.; KPMG, Insights into IFRS 2016/17, 13. Aufl., Tz. 3.5.550ff.; Gimpel-Henning, 2015, S. 197). Der Wertansatz der Gesamtbeteiligung ergibt sich bei dieser Bilanzierungsvariante somit aus dem beizulegenden Zeitwert der Altanteile (bzw. in Ausnahmefällen aus den fortgeführten Anschaffungskosten) zuzüglich der Anschaffungskosten der neuerlich erworbenen Anteile inklusive der dieser letzten Tranche zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten. Dieser Wertansatz ist sodann in einer Nebenrechnung mit dem anteiligen neubewerten Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens zu verrechnen, um den Unterschiedsbetrag zu ermitteln. Etwaige bislang im sonstigen Ergebnis erfasste Neubewertungserfolge bzw. eine über mehrere Perioden kumulierte Neubewertungsrücklage ist im Vergleich zur analogen Vorgehensweise gemäß IFRS 3.42 nicht wahlweise innerhalb des Eigenkapitals umzugliedern, sondern bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteilspakets oder Erlangung der alleinigen Beherrschung in der Neubewertungsrücklage fortzuführen (glA Hayn, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 37, Tz. 29; Gimpel-Henning, 2015, S. 197; aA KPMG, Insights into IFRS 2016/17, 13. Aufl., Tz. 3.5.550.10, die eine Umgliederung im Übergangskonsolidierungszeitpunkt in die Gewinnrücklagen fordern).
Tz. 109
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Wurden die Altanteile bislang erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, so ergibt sich zum Zeitpunkt des Statuswechsels im Beispielsachverhalt analog zur Vorgehensweise gemäß IFRS 3.42 ein Equity-Wert iHv. 4.200 GE, von dem jeweils 2.100 GE auf eine Tranche entfallen. Die Neubewertungsrücklage iHv. 900 GE (Wertanpassung von 1.200 GE auf 2.100 GE), die sich im Zuge der Fair-Value-Bewertung der Altanteile ergeben hat, ist unverändert fortzuführen.
Sofern die Altanteile erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, wurde die Wertanpassung iHv. 900 GE bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, weshalb die Fortführung einer Neubewertungsrücklage zugunsten einer entsprechend höheren Gewinnrücklage entfällt. Der Equity-Wert zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode beläuft sich ebenfalls auf 4.200 GE.
Infolge einer bisherigeren Bilanzierung der einfachen Beteiligung mit ihren Anschaffungskosten, was gemäß IFRS 9.B5.2.3 nur in seltenen Fällen erlaubt ist, ergibt sich zum Zeitpunkt des Statuswechsels hingegen ein Wertansatz der Gesamtbeteiligung an Unternehmen B iHv. 3.300 GE. Davon entfallen 1.200 GE auf die erste Tranche, 2.100 GE wiederum auf die zweite Tranche. Der implizit darin enthaltene Geschäfts- oder Firmenwert iHv. 600 GE ergibt sich als Differenz zwischen diesem Equity-Wert von 3.300 GE und dem anteiligen zum 01.01.20X2 neubewerteten Eigenkapital iHv. 2.700 GE (9.000 GE × 0,3). Aus der Anschaffungskostenbilanzierung resultiert keine Neubewertungsrücklage, weshalb insoweit auch keine Umbuchung bzw. Umgliederung erforderlich ist.
Tz. 110
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Ausgehend von einer bisherigen Bilanzierung der Altanteile zum beizulegenden Zeitwert weist die Fortführung des Beteiligungsbuchwerts aufgrund der großen Ähnlichkeit zu der in IFRS 3.42 normierten Bilanzierungssystematik grundsätzlich ähnliche Vor- und Nachteile auf. So sprechen in diesem Fall für die Fortführung des bisherigen Beteiligungsbuchwerts ebenfalls die zeitbezogene Einheitlichkeit der Werte sowie eine vergleichsweise einfache Bilanzierung, während die Vermengung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe problematisch zu beurteilen ist (ausführlich vgl. Tz. 102–104).
Tz. 111
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Ein Vorteil im Vergleich zur in IFRS 3.42 normierten Vorgehensweise liegt bei der Fortführung des bisher nach IFRS 9 bewerteten Beteiligungsbuchwerts darin, dass keine Wertänderung der Altanteile vorzunehmen ist und es insofern zu keiner erfolgswirksamen Vereinnahmung eines Bewertungsertrags in Form eines Paketzuschlags kommen kann (vgl. Tz. 106). Die unveränderte Fortführung der im OCI erfassten Beträge infolge einer bisherigen erfolgsneutralen Fair Value-Bilanzierung der Altanteile ist ebenfalls im Vergleich zur analogen Vorgehensweise nach IFRS 3.42 positiv zu beurteilen, da somit keine (bilanzielle) Realisierung früherer Bewertungserfolge suggeriert wird, die tatsächlich nicht stattgefunden hat (vgl. Gimpel-Henning, 2015, S. 198).
Tz. 112
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Die unveränderte Fortführung des bisherigen Beteiligungsbuchwerts würde angesichts der Entkopplung von den Vorschriften zu Unternehmenszusammenschlüssen – im Gegensatz zur analogen Anwendung v...