Tz. 183

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Beim Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten hat das Unternehmen grundsätzlich den dafür geleisteten Betrag vom Eigenkapital abzuziehen. Das gilt aber nur, soweit dieser Betrag nicht den auf den Tag des Rückkaufs ermittelten beizulegenden Zeitwert der zurück erworbenen Eigenkapitalinstrumente übersteigt; der darüber hinausgehende Betrag ist stattdessen als Aufwand zu erfassen (IFRS 2.29).

 

Tz. 184

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Seinem Wortlaut nach adressiert die Regelung in IFRS 2.28 (c) nur solche Ersatzoptionen (replacement options), die während des Erdienungszeitraums ("… during the vesting period …") ausgegeben werden. Sind die ursprünglich ausgegebenen Optionsrechte bereits unverfallbar geworden, sollten die Ersatzoptionen uE wie die Gewährung neuer Optionen behandelt werden (glA EY, International GAAP 2022, Kap. 29, Abschn. 7.4.4.C); für diese neuen Optionen gelten mithin die allgemeinen Bilanzierungsregeln für equity-settled share-based payment transactions.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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