Tz. 29
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Der zeitgleich mit IAS 27 (rev. 2011) veröffentlichte IFRS 12 Disclosure of Interests in Other Entities enthält zusammenfassend sämtliche Angabepflichten zu Beteiligungen an anderen Unternehmen. IFRS 12 ist für den (gesonderten) Einzel-)Abschluss allerdings grundsätzlich nicht anzuwenden (IFRS 12.6 (b)). Eine Ausnahme besteht für de Regelungen in IFRS 12.24–31, die anzuwenden sind, wenn das berichterstattende Unternehmen Anteile an einem nicht konsolidierten strukturierten Einheiten hat und lediglich einen Einzelabschluss erstellt (ausführlich zu strukturierten Einheiten vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 133ff.).
Tz. 30
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Mutterunternehmen, die gem. IFRS 10.4 (a) von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung befreit sind, haben gem. IAS 27.16 folgende Angaben im gesonderten (Einzel-)Abschluss zu machen:
1) |
die Tatsache, dass es sich um einen Einzelabschluss handelt; |
2) |
die Tatsache, dass von der Möglichkeit der Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses Gebrauch gemacht wurde; |
3) |
den Namen und den Hauptsitz der Geschäftstätigkeit (und das Land, in dem das Unternehmen als juristische Person registriert ist, falls dies vom Land des Hauptgeschäftssitzes abweicht) des Unternehmens, welches einen Konzernabschluss nach IFRS aufstellt und veröffentlicht, einschließlich des Ortes, an dem dieser Konzernabschluss erhältlich ist; |
4) |
eine Auflistung der wesentlichen Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen, einschließlich des Namens, des Sitzlandes, der Anteilsquote und, sofern abweichend, der Stimmrechtsquote und |
5) |
eine Beschreibung der für die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen angewandten Methode. |
Tz. 30a
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Sofern eine Investmentgesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen hat und nur aufgrund der Ausnahmeregelung in IFRS 10.31 als einzigen Abschluss einen gesonderten (Einzel-)Abschluss iSd. IFRS erstellt (vgl. Tz. 21a), hat es diese Tatsache anzugeben. Zudem sind die in IFRS 12 von Investmentgesellschaften geforderten Informationen in diesem (Einzel-)Abschluss anzugeben (IAS 27.16A; zu den Angabepflichten vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 12, Tz. 44a und 71aff.).
Tz. 31
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Mutterunternehmen, die nicht gemäß IFRS 10.4 (a) von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung befreit sind oder die gemäß IAS 27.16A nur einen gesonderten (Einzel-)Abschluss erstellen, Anteilseigner von Gemeinschaftsunternehmen sowie Anteilseigner assoziierter Unternehmen, die einen gesonderten (Einzel-)Abschluss aufstellen, haben im gesonderten (Einzel-)Abschluss folgende Angaben zu machen (IAS 27.17):
1) |
die Tatsache, dass es sich um einen Einzelabschluss handelt; |
2) |
die Gründe für die Erstellung des Einzelabschlusses, wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist; |
3) |
eine Auflistung der wesentlichen Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen, einschließlich des Namens und des Hauptsitzes der Geschäftstätigkeit (und des Landes, in dem das Unternehmen als juristische Person registriert ist, falls dies vom Land des Hauptgeschäftssitzes abweicht), der Anteilsquote und, sofern abweichend, der Stimmrechtsquote; |
4) |
eine Beschreibung der für die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen angewandten Methode sowie |
5) |
die Information, ob der Abschluss, auf den sie sich beziehen, gem. IFRS 10, IFRS 11 oder IAS 28 aufgestellt wurde. |