Prof. Dr. Steffen Kuhn, Dr. Jochen Christ
Tz. 94
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
IFRS 7.13 sah bislang lediglich Angaben für solche finanzielle Vermögenswerte vor, deren Übertragung die Abgangsvoraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt haben (vgl. IAS 39.20 (b) bzw. (c)(ii); IFRS 9.3.2.6 (b) bzw. (c)(ii)). Dieser Paragraph wurde im Rahmen der Änderungen vom Oktober 2010 gestrichen und durch insgesamt acht neue Paragraphen (IFRS 7.42A-H) ersetzt. Während IFRS 7.42A-C sowie 42H im Wesentlichen Begriffsdefinitionen enthalten sowie die qualitativen Angabepflichten allgemein beschreiben, erweitert IFRS 7.42D konkret die bislang bestehenden Angabeanforderungen. Neu hinzugekommen sind zudem Angabevorschriften für übertragene finanzielle Vermögenswerte, die vollständig ausgebucht werden; diese sind in IFRS 7.42E-G geregelt. Die geänderten Angabevorschriften sollen dem Bilanzleser ermöglichen, die Risiken des Unternehmens im Zusammenhang mit der Übertragung finanzieller Vermögenswerte sowie deren Auswirkung auf die Finanzlage des Unternehmens einzuschätzen (IFRS 7.IN5B). Der Inhalt der einzelnen Angabevorschriften wird im Folgenden erläutert.
Tz. 95
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
Gemäß IFRS 7.42A sind die Angabevorschriften aus IFRS 7.42B-H in einer einzigen Anhangangabe im Abschluss darzustellen. Dies soll die Bedeutung der neuen Angaben besser herausstellen. Die Angaben sind dabei für:
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finanzielle Vermögenswerte, die nicht ausgebucht werden sowie |
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für jedes anhaltende Engagement (continuing involvement) aus diesen finanziellen Vermögenswerten, das zum Periodenstichtag vorliegt, vorzunehmen. |
Dabei ist es unerheblich, wann die damit verbundene Übertragung stattfand. Somit müssen auch grundsätzlich alle Transaktionen der zurückliegenden Jahre, aus denen weiterhin ein anhaltendes Engagement resultiert, in die Anhangangaben miteinbezogen werden.
Für Zwecke der Anwendung dieser Angabevorschriften liegt gemäß IFRS 7.42A (a) und (b) eine Übertragung (transfer) eines finanziellen Vermögenswerts oder eines Teils hiervon nur dann vor, wenn das Unternehmen entweder:
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die vertraglichen Rechte auf den Erhalt der Cashflows aus diesem finanziellen Vermögenswert überträgt oder |
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diese vertraglichen Rechte zwar zurückbehält, sich aber vertraglich zur Zahlung der Cashflows an einen oder mehrere Empfänger verpflichtet. Hier resultiert uE aus den Änderungen eine Ausweitung der Angabepflichten, da IFRS 7 bisher unmittelbar auf die Definitionen von IAS 39 zurückgegriffen hat (glA Bardens/Meurer, WPg 2001, S. 629). Beispiele für Vereinbarungen, die eine Durchleitungsvereinbarung im Sinne der Amendments zu IFRS 7, nicht aber iSv. IAS 39 darstellen, sind zB ›revolvierende‹ Durchleitungsvereinbarungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eingehende Tilgungen aus den Forderungen für den Ankauf der nächsten Tranche vorgesehen sind (vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 177). |
Tz. 96
Stand: EL 15 – ET: 10/2011
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff des anhaltenden Engagements nach IFRS 7.42A-H von der Beschreibung in IAS 39.30 bzw. IFRS 9.3.2.16 unterscheidet. Im Sinne dieser Angabevorschriften liegt gemäß IFRS 7.42C ein anhaltendes Engagement im übertragenen finanziellen Vermögenswert vor, wenn als Teil der Übertragung vertragliche Rechte oder vertragliche Verpflichtungen, die mit dem übertragenen finanziellen Vermögenswert einhergehen, beim Unternehmen verbleiben bzw. das Unternehmen neue vertragliche Rechte oder vertragliche Verpflichtungen in Verbindung mit dem übertragenen finanziellen Vermögenswert erhält. Bei Folgendem handelt es sich jedoch um kein anhaltendes Engagement (IFRS 7.42C):
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übliche Zusicherungen und Gewährleistungen, die sich auf betrügerische Übertragungen und auf Rechtsprinzipen der Angemessenheit, des guten Glaubens und anständigen Geschäftsgebarens beziehen, die zur Unwirksamkeit einer Übertragung aufgrund eines Rechtsverfahrens führen könnten; |
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Termin-, Options- und andere Geschäfte zum Rückkauf des übertragenen Vermögenswerts, bei denen der vertraglich vereinbarte Preis (bzw. Ausübungspreis) dem beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswerts entspricht; |
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eine Vereinbarung, bei der ein Unternehmen sein vertragliches Recht auf den Bezug von Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert behält, sich aber vertraglich zur Zahlung dieser Cashflows an ein oder mehrere Unternehmen verpflichtet, und die Bedingungen aus IAS 39.19 (a)-(c) bzw. IFRS 9.3.2.5 (a)-(c) erfüllt sind (ausführlicher vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 121-125). |
Des Weiteren liegt kein anhaltendes Engagement im übertragenen finanziellen Vermögenswert vor, wenn das Unternehmen weder am zukünftigen Ertrag des übertragenen finanziellen Vermögenswerts beteiligt ist, noch unter irgendwelchen Umständen eine zukünftige Zahlungsverpflichtung hieraus resultiert (IFRS 7.B30). Ein anhaltendes Engagement im übertragenen finanziellen Vermögenswert kann sich aus vertraglichen Bestimmungen in der Übertragungsvereinbarung oder einer gesonderten Vereinbarung mit dem Empfänger oder einer dritten Partei ergeben,...