Prof. Dr. Andreas Barckow, Jens Berger
Tz. 250
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Hat ein Unternehmen die formalen Anforderungen während der Berichtsperiode erfüllt, ergibt sich für die Bilanzierung einer Zeitwertabsicherung folgende Buchungslogik (vgl. IAS 39.89):
- Der Erfolg aus der Bewertung des Sicherungsinstruments wird – wie sonst auch – im Periodenergebnis erfasst und
- der Erfolg aus der Bewertung des Grundgeschäfts wird in dem Maße, wie die Wertänderungen auf den abgesicherten Risikofaktor zurückzuführen sind, ebenfalls im Periodenergebnis erfasst. Das Grundgeschäft wird damit in der Behandlung von Wertänderungen dem Sicherungsinstrument gleichgestellt. Handelt es sich bei dem Sicherungsgegenstand um ein Geschäft, das ansonsten zu (fortgeführten) Anschaffungskosten bewertet würde, ist dessen Buchwert um denselben Betrag anzupassen (sog. basis adjustment).
Tz. 251
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Wie bereits zuvor gesagt, wird – entgegen der Bezeichnung Fair Value Hedge – bei dieser Art der Sicherungsbeziehung für das Grundgeschäft keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorgenommen. Stattdessen ist das Grundgeschäft risikofaktorinduziert zu bewerten. Der Unterschied ist weit mehr als nur semantischer Natur – die gebotene Buchwertanpassung führt nämlich dazu, dass der Sicherungsgegenstand mit einem artfremden Bewertungsmaßstab in der Bilanz ausgewiesen wird. Es lässt sich ex ante nicht einmal sagen, dass dieser Wert zwischen den (fortgeführten) Anschaffungskosten und dem beizulegenden Zeitwert liegt: Wenn sich die einzelnen Werttreiber des Geschäfts gegenläufig entwickeln, wird dieses vielmehr mit einem Wert angesetzt, der ebenso gut über oder unter den beiden Wertansätzen liegen kann, wie das folgende Beispiel zeigt.
Beispiel 3 – Buchwertanpassung bei einem Fair Value Hedge:
Sachverhalt: Ein Unternehmen sichert zum Zeitpunkt t0 eine erworbene Festsatzindustrieanleihe mit einem Volumen und Kurs von 10 Mio. Euro und einer Laufzeit von zehn Jahren konditionengleich mit einem Zinsswap gegen Veränderungen des risikofreien Zinssatzes ab. Da das Grundgeschäft mit festen Konditionen ausgestaltet ist, wendet das Unternehmen die Methodik des Fair Value Hedge Accountings an. Innerhalb der ersten Berichtsperiode steigt das Marktzinsniveau, gleichzeitig verbessert sich das Rating des Emittenten. Unter der Annahme, dass die Sicherungsbeziehung sämtliche formalen Kriterien erfüllt, stellt sich zum Zeitpunkt t1 die Frage, wie das Geschäft zu bewerten ist. Folgende Wertansätze liefert das interne Controlling:
Beurteilung: Da das Unternehmen annahmegemäß lediglich eine Zinssicherung vorgenommen hat, bleiben jene gegenläufigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf eine Verbesserung der Bonität des Schuldners zurückzuführen sind, außer Betracht. Somit ist die Anleihe mit 9,7 Mio. Euro und damit zu einem Wert anzusetzen, der sowohl unter den fortgeführten Anschaffungskosten als auch unter dem beizulegenden Zeitwert liegt.
Jene Änderungen im beizulegenden Zeitwert des Grundgeschäfts, die nicht Gegenstand der dokumentierten Sicherung waren, werden gemäß IAS 39.90 entsprechend den allgemeinen Bewertungsnormen des IFRS 9 behandelt – also entweder gar nicht gezeigt (schuldrechtliche Geschäfte im Geschäftsmodell "Halten" resp. sonstige finanzielle Verbindlichkeiten) bzw. im Sonstigen Ergebnis ausgewiesen (schuldrechtliche Geschäfte im Geschäftsmodell "Halten und Veräußern").
Tz. 252
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Die Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sind grundsätzlich getrennt zu erfassen, eine unmittelbare Verrechnung der Ergebnisse und Buchung nur des überschießenden Spitzenbetrags ist nicht zulässig. Gleichen sich die Wertänderungen von Sicherungsgegenstand und Sicherungsinstrument nicht vollständig aus – was der Regelfall sein dürfte –, kommt es in der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ausweis eines Überhangs, der als Ineffektivität (ineffectiveness) bezeichnet wird. Misslich ist, dass der IASB den Terminus Ineffektivität in zweierlei Art verwendet: Zum einen im Zusammenhang mit einer Sicherungsbeziehung, bei der die Effektivität ex post nicht innerhalb der geforderten Bandbreite von 80 bis 125 % liegt (ineffektive Sicherungsbeziehung), zum anderen als tolerierte Abweichung zum Idealwert von 100 % (ineffektiver Teil einer effektiven Sicherungsbeziehung). Während eine Erfassung eingetretener Wertänderungen des Grundgeschäfts bei Vorliegen einer ineffektiven Sicherungsbeziehung gar nicht erfolgen darf, muss der nicht kompensierte, ineffektive Teil einer ansonsten effektiven Sicherungsbeziehung im Periodenergebnis gezeigt werden: Der IASB begründet dies damit, dass die Güte der Absicherung andern...