Tz. 68

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

IAS 29 ist gem. IAS 21.43 auch für die Konsolidierung der Abschlüsse von Tochterunternehmen, die in der funktionalen Währung eines Hochinflationslandes aufgestellt werden, in den Konzernabschluss von Muttergesellschaften, der auf eine relativ stabile Währung lautet, relevant. Der nominale Abschluss eines solchen Tochterunternehmens ist – mit Ausnahme der Vorjahreswerte – mit einem generellen Preisindex des Landes aufzuwerten, in dessen Währung das Tochterunternehmen bilanziert (die Ausführungen im Abschnitt B (vgl. Tz. 36 ff.) gelten hierfür entsprechend; zum Verhältnis zwischen IAS 29 und IAS 21 vgl. Tz. 42), und im Anschluss daran gem. IAS 21.42 zum Stichtagskurs in die funktionale Währung des Mutterunternehmens umzurechnen (restate-translate procedure unter Anwendung der Stichtagskursmethode). Zu Einzelheiten vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 21, Tz. 114ff.; Busse von Colbe/Ordelheide et al., Konzernabschlüsse, S. 189f.; Beispiel in Hayn/Grüne, Konzernabschluss nach IFRS, S. 33ff.

Diese Vorgehensweise findet auch dann Anwendung, wenn das Mutterunternehmen ebenfalls in der Währung eines Hochinflationslandes berichtet (IAS 29.35), mit der Ausnahme, dass die Vorjahreswerte dann ebenfalls zum Stichtagskurs gem. IAS 29 umzurechnen sind (IAS 21.42). Handelt es sich dabei um die gleiche Währung wie die des Tochterunternehmens, so ist allein die Inflationsbereinigung durchzuführen. Die Umrechnung nach IAS 21 würde in diesem Fall entfallen. Diese Konstellation tritt bei inländischen Tochterunternehmen auf sowie bei ausländischen Tochterunternehmen, deren Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds, in dem das Tochterunternehmen tätig ist (primary economic environment), der funktionalen Währung des Mutterunternehmens entspricht (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 21, Tz. 22ff.).

 

Tz. 68a

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Bei der Umrechnung der Abschlüsse von Tochterunternehmen, die in der funktionalen Währung eines Hochinflationslandes aufgestellt werden, kann es durch die Anpassungen nach IAS 29 mit anschließender Umrechnung zum Stichtagskurs gem. IAS 21.42 zu Veränderungen an der Nettoinvestition in den ausländischen Geschäftsbetrieb kommen. Diese Differenz besteht aus einem Anpassungseffekt nach IAS 29 und einem Umrechnungseffekt. Das IFRS IC hat im März 2020 diesbezüglich klargestellt, dass es ein Wahlrecht gibt, diese Differenz als Ganzes als Umrechnungsdifferenz gem. IAS 21.8 im sonstigen Ergebnis zu erfassen oder den Anpassungseffekt gesondert vom Umrechnungseffekt nach IAS 29.25 im Eigenkapital zu erfassen. Dies soll anhand eines vereinfachten Beispiels verdeutlicht werden (vgl. IFRIC Update March 2020):

Beispiel:

Das Mutterunternehmen stellt seinen Abschluss in einer stabilen funktionalen Währung auf (PC). Die funktionale Währung des Tochterunternehmens ist die eines Hochinflationslandes (LC). Das Tochterunternehmen wurde zu Beginn des Jahres durch eine Investition von 400 PC gegründet. Zum Zeitpunkt der Gründung des Tochterunternehmens betrug der Umrechnungskurs LC 1: PC 0,4. Das Geld wurde sofort zum Kauf eines Grundstücks genutzt. Weitere Geschäftsvorfälle sind nicht angefallen. Die Inflationsrate für das Jahr beträgt 200 %. Zum Ende des Jahres beträgt der Umrechnungskurs LC 1: PC 0,25. Nachdem der Abschluss der Tochter gem. IAS 29 an das Kaufkraftniveau zum Abschlussstichtag angepasst wurde, beträgt der Wert des Grundstücks und des gezeichneten Kapitals jeweils 3000 LC. Dieses wird gem. IAS 21.42 mit dem Stichtagskurs von 1:0,25 umgerechnet. Dadurch ergibt sich ein Wert von 750 PC. Im nächsten Schritt wird die Beteiligung an dem Tochterunternehmen mit dem gezeichneten Kapital der Tochter konsolidiert. Dadurch entsteht eine Differenz von 350 PC.

 
  Mutter Tochter Anpassung Konzern
  A B C D=B×C E F=D×E G A+F+G
Aktiva 400 1000 - 3000 - 750 (400) 750
Beteiligung – Tochter 400 (400)
Grundstücke   1000 3,0 3000 0,25 750 750
Passiva 400 1000 - 3000 - 750 (750) 750
Gez. Kapital – Mutter 400 400
Gez. Kapital – Tochter   1000 3,0 3000 0,25 750 (750)
Differenz 350

Die Differenz beinhaltet zwei Effekte. Zum einen ist ein Anpassungseffekt nach IAS 29 in Höhe von 500 PC [(LC 3000 – LC 1000) × 0,25] enthalten. Dieser resultiert aus der Anpassung des gezeichneten Kapitals des Tochterunternehmens. Des Weiteren fließt ein Umrechnungseffekt von – 150 PC [LC 1000 × (0,25–0,4)] in die Konsolidierungsdifferenz ein. Dieser Effekt spiegelt die Auswirkungen des veränderten Wechselkurses auf das gezeichnete Kapital ohne IAS 29 Anpassungen wider. Das IFRS IC hat klargestellt, dass der Umrechnungseffekt als Umrechnungsdifferenz gem. IAS 21.8 zu behandeln ist und damit zwingend im sonstigen Ergebnis zu erfassen ist. Die im sonstigen Ergebnis erfassten kumulierten Umrechnungsdifferenzen sind nach IAS 21.48 beim Abgang in den Gewinn oder Verlust umzugliedern. Für den Anpassungseffekt besteht das Wahlrecht, diesen zusammen mit dem Umrechnungseffekt als Umrechnungsdifferenz gem. IAS 21...

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