Tz. 114

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Wenn ein Unternehmen einen neuen Standard oder eine neue Interpretation nicht angewendet hat, der bzw. die herausgegeben wurde, aber noch nicht verbindlich anzuwenden ist, hat es diese Tatsache zusammen mit bekannten oder verlässlich schätzbaren Informationen, die Aufschluss über den Einfluss der Anwendung des Standards bzw. der Interpretation auf den Abschluss der Periode der erstmaligen Anwendung geben, anzugeben. Zur Erfüllung dieser Angabepflichten berücksichtigt ein Unternehmen die Angabe

(1) des Titels des neuen Standards bzw. der neuen Interpretation;
(2) der Art der bevorstehenden Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Hierfür ist es regelmäßig nicht ausreichend, dass die Änderungsvorschrift benannt wird. An dieser Stelle sind die wesentlichen Änderungen in Bezug auf Ansatz, Bewertung, Ausweis und Darstellung gegenüber den zuvor angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden konkret zu benennen. Aufschlüsse über die wesentlichen Änderungen liefern in der Regel die den neuen Standards vorangestellten Introductions (IN’s) oder die Pressemitteilungen des IASB bei Verabschiedung der Neuerung;
(3) des Zeitpunkts, ab dem die Anwendung des Standards bzw. der Interpretation verlangt wird. Dieser kann regelmäßig den Übergangsregelungen entnommen werden. Hier gilt es zu beachten, dass die EU teilweise andere Übergangsfristen setzt als dies im Standard selbst vorgesehen ist (vgl. Tz. 51);
(4) des Zeitpunkts, ab dem das Unternehmen die erstmalige Anwendung des Standards bzw. der Interpretation beabsichtigt, und
(5)

entweder

(a) einer Diskussion der erwarteten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des Standards bzw. der Interpretation auf den Abschluss des Unternehmens oder
(b) wenn diese Auswirkungen unbekannt oder nicht verlässlich schätzbar sind, einer Erklärung mit diesem Inhalt.

Hierbei ist zu beachten, dass Enforcer insbesondere bezüglich der Anwendung von IFRS 16 die Erwartungshaltung formulierten, dass erwartete quantitative Auswirkungen regelmäßig vorliegen (vgl. ESMA, European common enforcement priorities for 2018 annual financial reports).

 

Tz. 114a

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Angabepflicht rückte verstärkt in den Fokus, da Enforcer diese bei der Einführung von IFRS 9, IFRS 15 und IFRS 16 zu einem ihrer Prüfungsschwerpunkte erhoben (vgl. zB DPR, Prüfungsschwerpunkte 2019).

 

Tz. 115

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Die in IAS 8.31 gewählte Formulierung, wonach die aufgezählten Angaben bei der Erfüllung der Angabepflichten zu berücksichtigen, aber nicht zwingend anzuwenden (considers disclosing) sind, wurde mit Hinblick auf die entsprechende US-GAAP-Regelung gewählt. Es sollten an dieser Stelle keine über die entsprechende US-GAAP-Regelung hinausgehenden, zusätzlichen Angabepflichten implementiert werden (vgl. IAS 8.BC30f.).

 

Tz. 116

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Es erscheint sachgerecht, sämtliche Standards bzw. Interpretationen, die bis zur Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung (vgl. Tz. 32) vom IASB verabschiedet wurden (im Einzelnen vgl. Tz. 44), anzugeben. In Abschlüssen auf gesetzlicher Basis (vgl. Tz. 51) empfiehlt sich eine Unterteilung zwischen bereits endorsten, dh. im Rahmen des Komitologieverfahrens übernommenen, und nicht endorsten Standards.

 

Tz. 117

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

(einstweilen frei)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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