Klimabezogene Aspekte in der IFRS-Rechnungslegung
Klimabezogene Aspekte als Fokusthema
Die Bedeutung nachhaltigkeitsrelevanter Aspekte, insbesondere mit Bezug auf den Klimawandel, in der IFRS Rechnungslegung nimmt sowohl auf regulatorischer Seite als auch auf Seiten des Standardsetters selbst immer weiter zu. Auf regulatorischer Seite bildet schon seit Jahren der Einfluss klimabezogener Aspekte auf den IFRS-Abschluss ein Fokusthema bei den gemeinsamen Prüfungsschwerpunkten der Europäischen Enforcer. Es steht zu vermuten, dass dieser Aspekt auch in der Zukunft, insbesondere auch aufgrund der anstehenden Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der CSR-Richtlinie, ein Fokusthema der Enforcer bleiben wird.
IASB plant gezielte Maßnahmen mit Klimabezug
Auch der IASB hat derzeit einige Themen mit Klimabezug auf seiner Agenda: Zu nennen ist u.a. das Projekt zu den sog. Power Purchase Agreements (Stromlieferungsverträge) sowie das Projekt zu klimabezogenen und anderen Unsicherheiten im Abschluss. Letzteres Projekt zielt darauf ab, gezielte Maßnahmen seitens des IASB zu erarbeiten, um die Anwendung der Anforderungen in den IFRS bezüglich der Berichterstattung über die Auswirkungen von klimabezogenen und anderen Unsicherheiten im Abschluss zu verbessern. Hintergrund für dieses Projekt ist, dass im Rahmen der 3. Agenda Konsultation von Stakeholdern Stimmen geäußert wurden, dass die IFRS in der Praxis uneinheitlich und zu wenige Informationen über klimabezogene Risiken berichten. Ergebnis eines solchen Projekts könnte bspw. die Erarbeitung von Schulungsmaterial und illustrativen Beispielen oder ein begrenztes Standardsetting in Bezug auf die Berichterstattung über Schätzungen sein. Der IASB plant derzeit auf seiner Sitzung im April 2024 über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
Wie wird IAS 37 auf klimabezogene Zusagen angewendet?
Auch das International Financial Reporting Standards Interpretations Committee (IFRS IC) hat immer wieder klimabezogene Aspekte auf seiner Agenda. Zuletzt hatte sich das IFRS IC mit der Frage zu beschäftigen, wie IAS 37 auf klimabezogene Zusagen angewendet wird. In dem eingereichten Fall ging es um ein Unternehmen, das eine Erklärung zu einer Netto-Null-Strategie veröffentlicht hat. Danach verpflichtet sich das Unternehmen durch eine Änderung seiner Produktionsmethoden innerhalb von neun Jahren seine Emissionen um 60 % zu reduzieren. Nach diesem Zeitraum verpflichtet es sich, Emissionsgutschriften zu kaufen, um seine verbleibenden Emissionen auszugleichen. Fraglich war u.a., ob aus der öffentlichen Erklärung der Netto-Null-Strategie eine faktische Verpflichtung im Sinne von IAS 37 entsteht und falls ja, ob diese die Ansatzkriterien des IAS 37 für eine Rückstellung erfüllt.
Kriterien für faktische und gegenwärtige Verpflichtungen
Das IFRS IC hat die Frage in einer vorläufigen Agenda-Entscheidung wie folgt gewürdigt: Eine faktische Verpflichtung besteht u.a. dann, wenn ein Unternehmen eine hinreichend spezifische Erklärung (z. B. gegenüber der Allgemeinheit) dergestalt abgegeben hat, dass es sich für die Einhaltung der Aussage verantwortlich zeichnet. Ob eine solche vorliegt, ist anhand der Tatsachen und Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Des Weiteren hat das IFRS IC u.a. bezogen auf das Kriterium der gegenwärtigen Verpflichtung festgestellt, dass das Unternehmen
- nie eine gegenwärtige Verpflichtung für die zukünftige Änderung seiner Produktionsmethoden haben kann, da diese Kosten stets dafür anfallen, um in der Zukunft operativ tätig sein zu können; und
- nur dann, wenn es die Emissionen getätigt hat, zu deren Ausgleich es sich verpflichtet hat, es eine gegenwärtige Verpflichtung zur Abgabe der notwendigen Emissionsgutschriften hat; im eingereichten Fall also erst nach 9 Jahren und nur dann, wenn es Emissionen tätigt.
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