IASB: Entwurf zu klimabezogenen und sonstigen Unsicherheiten veröffentlicht
Hintergrund
Am 31. Juli 2024 hat der International Accounting Standards Board (IASB) den Entwurf Klimabezogene und andere Unsicherheiten in finanziellen Abschlüssen – Erläuternde Beispiele veröffentlicht. Der vorliegende Entwurf ist ein Ergebnis seines im März 2023 auf die Agenda genommen Projekts, gezielte Maßnahmen zu erarbeiten, um die Berichterstattung über die Auswirkungen von klimabezogenen Unsicherheiten im Abschluss zu verbessern. Hintergrund für dieses Projekt ist, dass im Rahmen der 3. Agenda Konsultation von Stakeholdern Stimmen geäußert wurden, dass in der Praxis Informationen über klimabezogene Risiken unzureichend seien oder im Widerspruch zu Informationen außerhalb des Abschlusses zu stehen scheinen. Der IASB verfolgt vor diesem Hintergrund mit den vorgeschlagenen Beispielen das Ziel, die Transparenz der Informationen in den Abschlüssen zu verbessern und die Verbindung zwischen Abschlüssen und anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung, z. B. zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zu stärken.
Klimabezogenen Unsicherheiten kommt keine Sonderstellung zu: 8 erläuternde Beispiele
Im Rahmen des Projekts hat der IASB festgestellt, dass den klimabezogenen Unsicherheiten keine Sonderstellung zukommt, sondern sich die damit verbundenen Fragestellungen auch für andere Arten von Unsicherheiten stellen. Entsprechend wurde der Anwendungsbereich des Projekts verallgemeinert und auf sonstige Arten von Unsicherheiten ausgeweitet. Dessen ungeachtet, fokussieren sich die im Entwurf enthaltenen 8 Beispiele auf klimabezogene Sachverhalte.
Bei der Auswahl der Beispiele hat sich der IASB von deren Relevanz für die Berichterstattung über die Auswirkungen von klimabezogenen und anderen Unsicherheiten im Abschluss und deren Eignung, die oben genannten Bedenken der Stakeholder auszuräumen, leiten lassen. Die Beispiele konzentrieren sich auf Bereiche wie die Beurteilung der Wesentlichkeit, die Offenlegung von Annahmen und Schätzungsunsicherheiten sowie die Disaggregation von Informationen.
Dem ersten Beispiel im Entwurf liegt ein kapitalintensives Produktionsunternehmen zu Grunde, das klimabezogenen Transformationsrisiken ausgesetzt ist. Außerhalb des Abschlusses berichtet das Unternehmen über seinen klimabezogenen Transformationsplan, einschließlich detaillierter Informationen darüber, wie es plant, die Treibhausgasemissionen in den nächsten 10 Jahren zu reduzieren. Dazu sollen die Emissionen durch künftige Investitionen in energieeffizientere Technologien und die Änderung seiner Rohstoffe und Fertigungsmethoden verringert werden. In dem Beispiel wird die Frage diskutiert, ob auch im Abschluss über den Transformationsplan zu berichten ist. Da vorliegend u.a. die betreffenden Vermögenswerte im Wesentlichen planmäßig abgeschrieben sind und die dazugehörige zahlungsmittelgenerierende Einheit ausreichend profitabel ist, wird konkludiert, dass keine zusätzlichen Angaben im Abschluss zu dem Transformationsplan erforderlich sind.
Erläuternde Beispiele stellen keinen integralen Bestandteil der IFRS-Rechnungslegungsstandards dar. Sie veranschaulichen nur die Anwendung der Standards, vermögen diese aber nicht zu ergänzen oder gar zu ändern. Sie unterliegen daher auch nicht dem EU-Endorsement. Die Kommentierungsfrist endet am 28. November 2024.
Keine Änderungen der IFRS-Standards nötig
Etwas überraschend ist der Befund des IASB, dass sich aus den bisherigen Untersuchungen keine Notwendigkeit zur Änderung der IFRS-Rechnungslegungsstandards ergeben habe. Dies vor dem Hintergrund, dass bei 3 in den 8 Beispielen (auch) auf die Auffangvorschrift des IAS 1.31 eingegangen wird: Danach sind zusätzliche Angaben erforderlich, wenn die Anforderungen in den IFRS-Rechnungslegungsstandards unzureichend sind, um es den Abschlussadressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen. Für die Anwenderpraxis ist der Rückgriff auf eine solche allgemeine Angabepflicht augenscheinlich nur bedingt hilfreich. Hier stellt sich die Frage, ob – auch vor dem Hintergrund der ansonsten teils sehr detaillierten Angabepflichten in den IFRS-Rechnungslegungsstandards – dieses Vorgehen der Bedeutung des Themas gerecht wird. Eine derart unbestimmte Angabepflicht lässt auch eine hinreichende Rechtssicherheit vermissen – und ist sowohl von Abschlussprüfern und Regulatoren schwer zu enforcen.
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Herausforderung: Kurze Zeithorizonte bei der zentralen Vorschrift zu den Schätzungsunsicherheiten
Ein Problempunkt bei der Anwendung der bestehenden Vorschriften besteht in der Praxis u.a. in dem kurzfristigen Zeithorizont bei der zentralen Vorschrift zu den Schätzungsunsicherheiten: Hiernach greifen die entsprechenden Angabepflichten nur, wenn ein beträchtliches Risiko besteht, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird. Auch in Zeiten des Klimawandels verlaufen Entwicklungen allerdings nicht notwendigerweise disruptiv, sondern erstrecken sich oftmals über einen längeren Zeithorizont. Insoweit besteht nicht notwendigerweise das Risiko, dass sich tragende Annahmen innerhalb eines Jahres derart ändern, dass dies eine wesentliche Anpassung der Buchwerte nach sich ziehen würde. Insoweit stellt sich die Frage, ob der bisher verankerte kurzfristige Zeithorizont angemessen ist.
Der IASB konzediert, dass die Rückmeldungen zu dem Entwurf ggf. zu einer anderen Einschätzung der Notwendigkeit einer Standardänderung führen können.
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