"Power Purchase Agreements" (geplante Änderungen an IFRS 9)

Der IASB hat im Dezember 2023 beschlossen, Klarstellungen von IFRS 9 in Bezug auf die Bilanzierung von Stromlieferverträgen zu erarbeiten. Dies hat das DRSC zum Anlass genommen, die bisherige Entwicklung in einem Briefing-Papier zusammenzufassen.

Unklarheiten bei der Bilanzierung von Stromlieferverträgen

Seit geraumer Zeit werden Diskussionen zur Bilanzierung von Stromlieferverträgen (sog. "Power Purchase Agreements", kurz PPA) unter IFRS 9 im Kontext von erneuerbaren Energien geführt. Diese Diskussionen haben dazu geführt, dass sich zunächst das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) mit diesem Thema beschäftigt hat. Das IFRS IC hat diesbezüglich Unklarheiten bzw. fehlende Detailregelungen in IFRS 9 konstatiert und ein begrenztes Standardsetting empfohlen. Daraufhin hat der IASB im Dezember 2023 beschlossen, Klarstellungen von IFRS 9 in Bezug auf die Bilanzierung von Stromlieferverträgen zu erarbeiten.

Gegenstand der Diskussion: Eigenbedarfsausnahmeregelung und Hedge Accounting

Gegenstand der Diskussion sind zum einen Stromlieferverträge mit physischer Lieferung (sog. physische PPA), bei denen trotz der Lieferung die Bedingungen für die Eigenbedarfsausnahmeregelung (sog. Own-use Exemption) in IFRS 9.2.4 ff. (z. B. vollständiger Eigenverbrauch nebst Verbot des Verkaufs zwecks Gewinnerzielung) nicht vorliegen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die durch Wind- und Solarstrom erzeugte und kontrahierte Strommenge naturgemäß schwankt und daher nicht zuverlässig bestimmbar ist, und es – mangels Speicherbarkeit des erzeugten Stroms - somit Über- bzw. Unterdeckungen zwischen Lieferung und Bedarf kommt.

Fragstellungen ergeben sich auch bei sog. virtuellen PPA. Dies sind Verträge, bei denen eine physische Lieferung nicht möglich oder vorgesehen ist. Hier haben sich insbesondere in Bezug auf die Anwendbarkeit des Hedge Accounting Zweifelsfragen ergeben.

Der IASB beabsichtigt sich mit beiden Formen von Stromlieferverträgen zu befassen. Dabei sollen einerseits die Regelungen zur Eigenbedarfsausnahmeregelung, andererseits die Kriterien des Hedge Accounting, vor allem der Bedingung des "höchstwahrscheinlichen Eintritts" eines schwebenden Geschäfts, klargestellt bzw. nachgebessert werden.

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Die Lösungsansätze des IASB

Der IASB hat bereits erste Lösungsansätze skizziert. Der IASB erwägt für physische PPA eine Klarstellung, wie die Beurteilung des "erwarteten Eigenbedarfs" zu erfolgen hat, sofern das zu beurteilende nichtfinanzielle Geschäft bestimmte Merkmale aufweist. Eins dieser Merkmale wäre bspw., wenn Produktion und Lieferung bzgl. Menge und Zeitpunkt unsicher sind, wobei diese Unsicherheit von keiner Vertragspartei beeinflusst werden kann. Diese Klarstellung könnte diverse Aspekte umfassen,

  • bspw. der Zweck des Vertragsabschlusses oder
  • Umfang und Häufigkeit von Käufen/Verkäufen, die zum Ausgleich von Über-/Untermengen erfolgen.

Für virtuelle PPA erwägt der IASB eine Klarstellung, wie der "höchstwahrscheinliche Eintritt" eines schwebenden Geschäfts, das als gesichert designiert werden soll, beurteilt wird. Auch hier muss das zu beurteilende nichtfinanzielle Geschäft dieselben bestimmte Merkmale wie bei den physische PPA aufweisen. Eine Klarstellung könnte insbesondere darauf abzielen, dass ein variabler Betrag designiert wird. Die Klarstellung könnte auch die zeitliche Dimension adressieren, z. B. dass für einen begrenzten Zeithorizont ein "hochwahrscheinlicher" Eintritt der Transaktion verlangt wird, und langfristig ein lediglich "wahrscheinlicher" Eintritt genügt.

DRSC fasst bisherige Entwicklung in einem Briefing-Papier zusammen

Das DRSC hat angesichts des nun initiierten IASB-Vorhabens die bisherigen Diskussionen, Beschlüsse sowie vorläufigen Ideen des IASB – sowie ergänzend die Aktivitäten des DRSC und der EFRAG hierzu – in einem Briefing-Papier in deutscher Sprache zusammengefasst.

DRSC-Briefing Paper zum IASB-Projekt Power Purchase Agreements (IFRS 9-Änderungen)


Schlagworte zum Thema:  IFRS, DRSC