Dr. Stefan Bischof, Dr. Sonja Harms
Tz. 110
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
IAS 21 regelt die Fremdwährungsumrechnung sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss. Gemäß IAS 21.47 sind ein Goodwill aus einem Erwerb eines ausländischen Geschäftsbetriebs sowie die Anpassungen der Buchwerte an die beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte und Schulden, die aus diesem Unternehmenserwerb stammen, als Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Geschäftsbetriebs zu behandeln und entsprechend mit dem Stichtagskurs in die Konzernwährung umzurechnen.
Tz. 111
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
(einstweilen frei)
Tz. 112
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
IFRS 1.C2 und C3 erlauben einem IFRS-Erstanwender, IAS 21 auf einen Goodwill und auf Buchwertanpassungen an die beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte und Schulden
- prospektiv anzuwenden, dh., IAS 21 nur auf nach dem Übergangszeitpunkt stattgefundene Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, oder
- retrospektiv auf alle Unternehmenszusammenschlüsse, die vor dem Übergangszeitpunkt stattgefunden haben, anzuwenden oder
- retrospektiv auf alle Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, die gem. IFRS 1.C1 rückwirkend nach IFRS 3 bilanziert wurden.
Tz. 113
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Die gewählte Vorgehensweise ist einheitlich auf alle vorangegangenen Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden; eine selektive Auswahl ist nicht zulässig – abgesehen von der in IFRS 1.C3 vorgesehenen Möglichkeit, IAS 21 (einheitlich) nur rückwirkend auf nach IFRS 3 bilanzierte Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden. Die optionalen Ausnahmen in IFRS 1.C2 und C3 können – zumindest theoretisch – unabhängig davon ausgeübt werden, ob ein Unternehmen IFRS 3 retrospektiv anwendet oder nicht. Bspw. könnte ein IFRS-Erstanwender wählen, IFRS 3 nur prospektiv auf nach dem Übergangszeitpunkt stattfindende Unternehmenserwerbe, aber IAS 21 retrospektiv auf alle vorangegangenen Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden.
Tz. 114
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Bei prospektiver Anwendung gem. IFRS 1.C2 sind ein Goodwill, der aus einem vor dem Übergangszeitpunkt stattgefundenen Unternehmenserwerb resultierte und diesbezügliche Buchwertanpassungen an die beizulegenden Zeitwerte wie Vermögenswerte und Schulden des Erwerbers zu behandeln. Dh., dass der Goodwill und die Buchwertanpassungen entweder bereits in der funktionalen Währung des umstellenden Unternehmens dargestellt werden, oder es handelt sich um nicht monetäre Fremdwährungsposten, die mit dem nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen anzuwendenden Umrechnungskurs umgerechnet werden. Bei retrospektiver Anwendung sind der Goodwill und andere nicht monetäre Posten demgegenüber rückwirkend mit den jeweiligen zu den vorangegangenen Abschlussstichtagen gültigen Stichtagskursen umzurechnen und unter Berücksichtigung der jährlichen Abschreibung, die dann auf entsprechend geänderten Werten aufbaut, auf den Übergangszeitpunkt fortzuschreiben.
Tz. 115
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Sind Anpassungen der Buchwerte an die beizulegenden Zeitwerte nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen als Vermögenswerte oder Schulden des erworbenen Unternehmens, der Goodwill hingegen als Vermögenswert des erwerbenden Unternehmens bilanziert worden, kann diese Bilanzierungspraxis nach IFRS 1.C2 nicht übernommen werden, da die Umrechnung der Buchwertanpassungen an die beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte und Schulden und des Goodwills einheitlich durchzuführen sind. In diesem Fall ist entweder der Goodwill oder es sind Buchwertanpassungen an die beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte und Schulden retrospektiv ab dem Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs unter Anwendung von IAS 21 neu fortzuschreiben.
IFRS 1.C2 und C3 sind zu einem späteren Zeitpunkt zum ursprünglichen IFRS 1 hinzugefügt worden. Während im IFRS 1 stets vom sogenannten "IFRS-Erstanwender" gesprochen wird, enthalten IFRS 1.C2 und C3 den allgemeinen Begriff "Unternehmen", der indes "IFRS-Erstanwender", dh. das den Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen, meint (vgl. EY International GAAP 2020, Kap. 5.5.2.6). Allerdings betrachten in der Praxis einige Konzerne den Goodwill und die Buchwertanpassungen an den beizulegenden Zeitwert als einen Vermögenswert eines zwischengeschalteten Mutterunternehmens. Wenn das zwischengeschaltete Mutterunternehmen eine funktionale Währung hat, die sich von derjenigen Währung des obersten Mutterunternehmens oder der des erworbenen Unternehmens unterscheidet, ist es nötig, den Goodwill und die Buchwertanpassungen an den beizulegenden Zeitwert entsprechend neu zu bewerten.
Tz. 116
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Zur Behandlung der im Eigenkapital zu erfassenden Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung der Abschlüsse von ausländischen Geschäftsbetrieben (mit abweichender funktionaler Währung) in die Darstellungswährung des Konzerns vgl. Tz. 175ff.
Tz. 117
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Die in diesem Abschnitt diskutierten Befreiungsvorschriften gelten entsprechend für Anteile an Gemeinschaftsunternehmen, assoziierten Unternehmen und gemeinsamen Geschäftstätigkeiten, ...