Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
Tz. 97
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Um die Vergleichbarkeit von aufeinanderfolgenden Abschlüssen zu gewährleisten, ist der Stetigkeitsgrundsatz in Bezug auf die angewendeten Rechnungslegungsmethoden zu beachten, dh. Unternehmen haben grundsätzlich von Jahr zu Jahr dieselben Rechnungslegungsmethoden anzuwenden (IAS 8.13). Dieser Grundsatz gilt uE auch für die Zwischenberichterstattung. Leser von Jahres- und Zwischenberichten sind darauf angewiesen, die Abschlüsse im Zeitablauf miteinander vergleichen zu können (IAS 8.15), damit sie Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des betreffenden Unternehmens auch im Laufe des Geschäftsjahres aus dem Halbjahresfinanzbericht bzw. aus den Quartalsfinanzberichten erkennen können.
Tz. 98
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Änderungen der Rechnungslegungsmethoden sind gem. IAS 8.14 in Abschlüssen nur zulässig, wenn dies von einem Gesetz oder einem Standardsetter verlangt wird oder wenn durch die Anwendung einer neuen Rechnungslegungsmethode ein besserer bzw. zuverlässigerer Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des Unternehmens gewährt wird.
Tz. 99
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Gemäß IAS 34.43 sind Änderungen der Rechnungslegungsmethoden mit Ausnahme von Übergangsregelungen, die von einem neuen Standard oder von einer neuen Interpretation vorgeschrieben werden, darzustellen,
(a) |
indem Abschlüsse früherer Zwischenberichtsperioden des aktuellen Geschäftsjahres und vergleichbarer Zwischenberichtsperioden früherer Geschäftsjahre nach IAS 8 angepasst werden oder |
(b) |
wenn die kumulierten Auswirkungen der Anwendung einer neuen Rechnungslegungsmethode auf alle früheren Perioden am Anfang des Geschäftsjahres und der Anpassung von Abschlüssen früherer Zwischenberichtsperioden des laufenden Geschäftsjahres sowie vergleichbarer Zwischenberichtsperioden früherer Geschäftsjahre nicht ermittelt werden können, indem die neuen Rechnungslegungsmethoden prospektiv ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt anzuwenden sind. |
Tz. 100
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Gemäß IAS 34.43 (a) sind die Zwischenberichte des aktuellen Geschäftsjahres sowie die Zwischenberichte früherer Geschäftsjahre, die im Zwischenbericht gem. IAS 34.20 darzustellen sind, anzupassen. Das bedeutet, dass nicht nur die aktuellen Werte im Zwischenberichtsquartal auf Basis der neuen Rechnungslegungsmethode(n) zu ermitteln sind, sondern auch die kumulierten Werte seit Geschäftsjahresbeginn einschließlich der Vorjahreswerte. Vorher veröffentlichte Zwischenberichte sind indes nicht zu korrigieren und neu zu veröffentlichen. Die Anpassung erfolgt vielmehr im aktuellen Zwischenbericht erfolgsneutral, dh., im aktuellen Geschäftsjahr sowie in der Vergleichsperiode ist das jeweils aufgelaufene Ergebnis in Höhe des Anpassungsbetrags zu korrigieren. Somit wird der Zwischenabschluss so dargestellt, als wäre(n) die neue(n) Rechnungslegungsmethode(n) von Beginn des Vergleichszeitraumes an angewendet worden (IAS 8.22). Das aktuelle Quartalsergebnis wird von dem kumulierten Anpassungsbetrag des aktuellen Geschäftsjahres nicht beeinflusst. Soweit sich der Anpassungsbetrag auf die Vorjahre bezieht, wird er mit den Rücklagen verrechnet und verändert somit den Anfangsstand des Eigenkapitals im aktuellen Geschäftsjahr.
Tz. 101
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
IAS 34.43 (b) enthält eine Ausnahme von der Verpflichtung, die Abschlüsse früherer Zwischenberichtsperioden des aktuellen Geschäftsjahres bzw. des Vergleichszeitraums anzupassen, und zwar für den Fall, dass die Auswirkungen nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten bestimmbar sind. In diesem Fall werden die Vergleichszahlen nicht angepasst. Vielmehr sind die neuen Rechnungslegungsmethoden prospektiv ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt (dh. Beginn des laufenden Geschäftsjahres) anzuwenden, dh., die Buchwerte werden zu Beginn des aktuellen Geschäftsjahres auf der Grundlage der neuen Rechnungslegungsmethode fortgeführt.
Tz. 102
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Alle Änderungen von Rechnungslegungsmethoden innerhalb des aktuellen Geschäftsjahres sind somit entweder rückwirkend unter Anpassung der Vergleichszahlen oder prospektiv auf den Anfang des Geschäftsjahres anzuwenden (IAS 34.44). Damit wird gewährleistet, dass innerhalb eines Geschäftsjahres nur eine Rechnungslegungsmethode auf eine Gruppe gleichartiger Geschäftsvorfälle angewendet wird. Diese Vorgehensweise fördert die Verständlichkeit und die Vergleichbarkeit von Zwischenberichtsinformationen (IAS 34.45).
Beispiel:
Wenn sich ein Unternehmen im dritten Quartal entschließt, eine Rechnungslegungsmethode zu ändern (zB freiwillige vorzeitige Anwendung eines neuen Standards), müssen entweder rückwirkend die Vergleichszahlen angepasst werden oder – sofern die Voraussetzungen des IAS 34.43 (b) vorliegen – lediglich die bereits in den vorherigen Quartalen des gleichen Geschäftsjahres berichteten Zahlen angepasst werden. Die Umstellung der betreffenden Rechnungslegungsmethode ist in letzterem Fall rückwirkend auf den Beginn des ersten Quartals vorzunehmen.
Tz. 1...