Dr. Stefan M. Schreiber, Prof. Dr. Dirk Simons
Tz. 75
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Es besteht kein Zweifel, dass der IASB eine konsistente Anwendung des beizulegenden Zeitwertes verlangt (vgl. Küting/Dürr, WPg 2004, S. 612). Daher ist festzuhalten, dass generelle Vorbehalte bezüglich einer zuverlässigen Bewertbarkeit der Eigenkapitalinstrumente nicht von der Pflicht zur Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmodelle entbinden (vgl. EY, International GAAP 2022, Kap. 29, Abschn. 1.2). Im Einzelfall können die Verlässlichkeit und Genauigkeit optionspreistheoretischer Bewertungen jedoch unzureichend sein (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS-Kommentar, 20. Aufl., § 23, Tz. 284).
Tz. 76
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Begeben nicht börsennotierte Unternehmen zu Vergütungszwecken Optionen, so können erhebliche Probleme bei der Bewertung auftreten. In besonderen Ausnahmefällen, in denen eine verlässliche Schätzung des beizulegenden Zeitwertes der hingegebenen Optionen am Tag der Gewährung nicht durchführbar ist, kann auf den inneren Wert der Optionen abgestellt werden (IFRS 2.24). Es ist von einer restriktiven Nutzung dieses Ausnahmetatbestandes auszugehen (vgl. Ramscheid, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 24, Tz. 37; scheinbar weniger restriktiv Pellens et al., 2021, S. 584f.). Grundsätzlich erachtet der IASB die Unmöglichkeit der optionspreistheoretischen Wertermittlung als unwahrscheinlich (vgl. IFRS 2.BC197). Diese Auffassung wird von der Bilanzierungspraxis jedoch nicht uneingeschränkt geteilt (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), IFRS-Kommentar, 20. Aufl., § 23, Tz. 280, Tz. 284).
Tz. 77
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Wird von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und eine Bewertung zum inneren Wert der vergütungshalber hingegebenen Optionen durchgeführt, so hat zu jedem Bilanzstichtag bis zur endgültigen Beendigung des Optionsgeschäftes und im Zeitpunkt der Beendigung selbst eine erfolgswirksame Neubewertung zu erfolgen. Dabei ist das Optionsgeschäft beendet, wenn die Optionen ausgeübt wurden, aufgrund des Erreichens der Optionslebensdauer verfallen sind oder wegen der Unerfüllbarkeit von Ausübungsbedingungen, zB wegen des Ausscheidens des Mitarbeiters aus dem Beschäftigungsverhältnis, nicht mehr zur Ausübung gelangen können (IFRS 2.BC144).
Tz. 78
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Ausnahmeregelung, die IFRS 2.24 bei Bewertungsproblemen anbietet, stellt nur auf den ersten Blick eine Erleichterung dar (vgl. Pellens et al., 2021, S. 585). Einerseits könnten die erforderlichen laufenden erfolgswirksamen Anpassungen des inneren Wertes eine erhöhte Ergebnisvolatilität verursachen. Andererseits könnte die Bewertungsproblematik im Zeitablauf wiederholt auftreten, da bei nicht börsennotierten Unternehmen zur Bestimmung des inneren Wertes gerade kein Börsenkurs verfügbar ist.