Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 189
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln verändern lediglich die Struktur des Eigenkapitals: (Variable) Rücklagen werden in (festes) Grund- oder Stammkapital umgewandelt, und an die bisherigen Investoren wird die entsprechende Anzahl neuer Anteile ausgegeben (vgl. dazu Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 14. Aufl., S. 495). Die Höhe des Eigenkapitals bleibt gleich. Für die Equity-Methode sind Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln daher irrelevant. Analog zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entfällt auch bei einer nominellen Kapitalherabsetzung die Buchung eines Abgangs, da die nominelle Kapitalherabsetzung lediglich der erfolgsneutralen Beseitigung von im Eigenkapital gezeigten Verlusten dient (vgl. zum Vorgehen gemäß Handelsrecht zB Bentler, 1991, S. 116f.). Eine nominelle Kapitalherabsetzung beeinflusst den Equity-Wert nicht, da sich auch hier die Höhe des Eigenkapitals nicht ändert.
Tz. 190
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Bei einer effektiven Kapitalerhöhung des Beteiligungsunternehmens sind drei Fälle zu unterscheiden:
1) |
Der Investor nimmt an der Kapitalerhöhung teil, sodass die Beteiligungsquote gleich bleibt; |
2) |
der Investor erwirbt zusätzliche Anteile und erhöht das Kapital damit überproportional; |
3) |
der Investor nimmt nicht bzw. unterproportional an der Kapitalerhöhung teil, und die Beteiligungsquote sinkt. |
Tz. 191
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Ad 1): Eine proportionale Teilnahme an der Kapitalerhöhung des Beteiligungsunternehmens führt beim Investor lediglich zu einem Aktivtausch (wegen des Aktienerwerbs fließt Liquidität ab und der Beteiligungsbuchwert nimmt in gleicher Höhe zu). Ein zusätzlicher Unterschiedsbetrag kann grundsätzlich nicht entstehen, da die Ausgaben für die Kapitalerhöhung der Veränderung des anteiligen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens entsprechen. Abweichungen davon können lediglich in Anschaffungsnebenkosten begründet sein. Diese sind uE unmittelbar aufwandswirksam zu erfassen (glA Hayn, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 36, Tz. 116; Köster, in: MünchKommBilR, IAS 28, Tz. 79; aA Richter, KoR 2014, S. 295).
Tz. 192
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Ad 2): Bei einer überproportionalen Beteiligung an der Kapitalerhöhung werden die über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehend gekauften Anteile wie normale Zukäufe behandelt (dazu vgl. Tz. 177–178), da jeder wesentliche Aktienerwerb neu zu konsolidieren ist (vgl. Tz. 179). Der Investor muss also auf Basis der Zeitwerte zum Zeitpunkt des Erwerbs der zusätzlichen Anteile das neubewertete Eigenkapital des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens ermitteln.
Tz. 193
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Ad 3): Wenn der Investor nicht oder unterproportional an der Kapitalerhöhung teilnimmt, sind zwei Wirkungen auf das anteilige Eigenkapital zu berücksichtigen: Erstens nimmt das bilanzielle Eigenkapital des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens zu, und zweitens sinkt die Beteiligungsquote des Investors. Diese beiden Wirkungen auf das anteilige Eigenkapital kompensieren sich gegenseitig, wenn die neuen Anteile zum Bilanzkurs ausgegeben werden (als Bilanzkurs wird dabei das Verhältnis des bilanziellen Eigenkapitals zur Anzahl der Aktien bezogen auf den gleichen Nennbetrag bezeichnet). Anpassungsbuchungen sind dann nicht erforderlich.
Tz. 194
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Weicht indes der Ausgabekurs vom Bilanzkurs ab, ergeben sich negative oder positive Differenzen. Der Beteiligungsbuchwert ist dann erfolgswirksam anzupassen. Die Höhe des Erfolgs bemisst sich, indem der auf den Investor entfallende Anteil an der Kapitalerhöhung dem entsprechend der reduzierten Beteiligungsquote abgehenden Anteil am Eigenkapital an bisher noch nicht verrechneten stillen Reserven und Lasten und am Geschäfts- oder Firmenwert gegenübergestellt wird. Wurde der Equity-Wert in der Vergangenheit um ein anteiliges OCI des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens fortgeschrieben, so ist dieser Betrag ebenfalls entsprechend der sich reduzierenden Beteiligungsquote in die Berechnung des Gewinns oder Verlusts aus der Transaktion einzubeziehen (diese Regelung ergibt sich aus einer Äußerung des IFRIC im Mai 2009. Dort heißt es: "The IFRIC noted that paragraph 19A of IAS 28 [Anmerkung der Verfasser: Nunmehr IAS 28.25] provides guidance on the accounting for amounts recognised in other comprehensive income when the investor’s ownership interest is reduced, but the entity retains significant influence. The IFRIC noted that there is no specific guidance on the recognition of a gain or loss resulting from a reduction in the investor’s ownership interest resulting from the issue of shares by the associate. However, the IFRIC also noted that reclassification of amounts to profit or loss from other comprehensive income is generally required as part of determining the gain or loss on a disposal. Paragraph 19A of IAS 28 [Anmerkung der Verfasser: Nunmehr IAS 28.25] ...