Tz. 112
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Unabhängig von der Existenz mehrerer berichtspflichtiger Segmente und der gewählten Segmentierungsebenen hat ein Unternehmen, das unter den Anwendungsbereich des IFRS 8 fällt, spezifische, auf das gesamte Unternehmen bezogene Angaben zu machen ("Angaben auf Unternehmensebene", entity-wide disclosures) (diese Art von Angaben sind in DRS 28 nicht gefordert). Dh., sie sind auch von Unternehmen zu gewähren, die nur ein berichtspflichtiges Segment besitzen (IFRS 8.BCA101), also keine segmentspezifischen Angaben zu machen brauchen. Diese Angaben sollen ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit von Informationen über die Struktur der Geschäftstätigkeit von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus sollen sie den Abschlussadressaten helfen, die Chancen und Risiken des Unternehmens in Abhängigkeit von erwarteten Umfeldentwicklungen besser beurteilen zu können (vgl. IFRS 8.BCA104f.). Die Berichtspflichten beziehen sich auf leistungsorientierte und geographische Unternehmensstrukturen. Der Struktur des Standards sowie den Formulierungen des IFRS 8.31–34 ist zu entnehmen, dass diese Angaben nach Auffassung des IASB nicht als "Segmentinformationen" im eigentlichen Sinne gelten, sondern neben den segmentspezifischen Informationen zu gewähren sind. Um Redundanzen in der Berichterstattung zu vermeiden, können sie allerdings entfallen, wenn sie bereits im Rahmen der Informationen zu den berichtspflichtigen Segmenten gewährt wurden (IFRS 8.31). Da die meisten Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit nach Produkten/Dienstleistungen bzw. geographischen Regionen segmentieren (vgl. Haller/Permanschlager, BB 2002, S. 1414; Kajüter/Barth, BB 2007, S. 430; Nienhaus/Schott, IRZ 2019, S. 500; hierbei für den österreichischen und deutschen Kapitalmarkt eine überwiegende Segmentierung nach Geschäftsfeldern gegenüber geographischen Regionen nachweisend Sopp/Ceylan, WPg 2018, S. 1515) und somit zumeist ein wesentlicher Teil der hier geforderten Daten bereits in den Segmentinformationen enthalten sind, dürfte diese Befreiungsregel in der Praxis häufig zur Anwendung kommen (diese Annahme teilt auch der IASB IFRS 8.BCA102; zu Einschränkungen vgl. auch Tz. 118).
Tz. 113
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Um einen Mindesteinblick in seine Geschäftstätigkeit in Bezug auf seine Produkte und Dienstleistungen zu gewähren, hat ein Unternehmen die Erträge (revenues) aus Geschäften mit externen Kunden für jeden Produkt- oder Dienstleistungstyp oder jede Gruppe von ähnlichen Produkten und Dienstleistungen anzugeben. Zur Beurteilung, inwieweit sich Produkte bzw. Dienstleistungen ähnlich sind und folglich zu einer Gruppe zusammengefasst werden können, liegt es nahe, die Kriterien des IFRS 8.12 heranzuziehen (so auch Beine/Nardmann, Wiley-Komm. 2009, Abschn. 20, Rz. 77).
Tz. 114
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Darüber hinaus sind auch Angaben zu machen, die einen Einblick in die geographische Struktur der Unternehmenstätigkeit gewähren (diese dominieren in der Berichtspraxis die Angaben auf Unternehmensebene, wie empirische Studien zeigen; vgl. Nienhaus/Schott, IRZ 2019, S. 547). Zum einen sind die Erträge (revenues) aus Geschäften mit externen Kunden aufzuteilen in einen Anteil, der auf das Herkunftsland des Unternehmens, sowie einen Anteil, der auf alle anderen Länder entfällt, in denen das Unternehmen tätig ist. Unter dem "Herkunftsland des Unternehmens" (country of domicile) ist das Land des Verwaltungssitzes des Unternehmens zu verstehen, obgleich dies in manchen Fällen nur wenig Sinn macht, da möglicherweise im Sitzland nur ein sehr geringer Anteil der Unternehmensleistung erbracht wird, da das Land zB klein ist oder aufgrund ökonomischer oder politischer Umstände das Unternehmen primär Kunden außerhalb des Sitzlandes beliefert. Eine Interpretation des Begriffs als das Land, in dem die wesentlichen unternehmerischen Aktivitäten stattfinden, ist vom IASB explizit ausgeschlossen (IFRS 8.BC55). Entfallen auf einzelne Länder jeweils wesentliche (material) Anteile der Erträge mit externen Kunden, so sind diese Ertragsanteile unter Nennung des jeweiligen Landes getrennt anzugeben. IFRS 8 enthält keine Aussage darüber, auf welcher Basis die Disaggregation der Beträge zu erfolgen hat. Grundsätzlich kann dies nach dem Standort der die Produkte und Dienstleistungen beziehenden Kunden (dies ist zB die Verteilungsgrundlage in dem Berichtsbeispiel, das in den Anwendungshinweisen (Implementation Guidance) zum IFRS 8 enthalten ist; vgl. IFRS 8.IG5) oder nach dem Standort des Vermögens, das mit der Umsatzerzielung in sachlichem Bezug steht, sprich dem Standort der den Umsatz erzielenden Unternehmenseinheit(en) erfolgen. Es liegt im Ermessen des Unternehmens, eine im Sinne des IFRS 8.1 sachgerechte Verteilungsbasis zu wählen (vgl. IFRS 8.BCA106). Allerdings hat das Unternehmen anzugeben, auf welcher Grundlage die Erträge auf die Länder verteilt wurden (IFRS 8.33 (a)).
Tz. 115
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Neben den Erträgen ist auch die Summe der langfristigen Ver...