Tz. 330

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Hat ein Unternehmen die formalen Anforderungen an die Bilanzierung einer Zahlungsstromabsicherung während der Berichtsperiode erfüllt, ergibt sich folgende Buchungslogik (vgl. IFRS 9.6.5.11):

  1. das Grundgeschäft wird entsprechend den allgemeinen Regeln bilanziert und bewertet – ggf. gar nicht (bei zukünftig geplanten/erwarteten Geschäften); und
  2. Erfolge aus der Bewertung des Sicherungsinstruments werden in dem Maße, wie eine wirksame Absicherung vorliegt, im Sonstigen Gesamtergebnis in einer gesonderten Rücklage erfasst (Cash-Flow-Hedge-Rücklage, vgl. IFRS 9.6.5.11(b)). Eine etwaige Ineffektivität ist unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassen. Konkret legt der IASB darüber hinaus fest, dass der im Eigenkapital abgegrenzte Betrag auf den kleineren Absolutwert aus

    (i) den kumulierten Wertänderungen des Sicherungsgeschäfts und
    (ii) der kumulierten Änderung des Barwerts der zukünftigen Zahlungsströme aus dem Grundgeschäft

    jeweils seit Beginn der Sicherungsbeziehung – angepasst wird (sog. lower-of-Test). Ein bei diesem Vergleich etwaig beim Sicherungsinstrument verbleibender Überschuss ist unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassen (vgl. IFRS 9.6.5.11(a) und (c); s. a. BC6.371ff.).

 

Tz. 331

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Die Auflösung der Cash-Flow-Hedge-Rücklage hängt davon ab, welche Art Grundgeschäft abgesichert wurde (vgl. IFRS 9.6.5.11(d); das schließt die Behandlung von evtl. abgespaltenen Zeitwertbeträgen von Optionen mit ein, sofern diese transaktionsbezogen sind; vgl. IFRS 9.6.5.15(b) und vgl. Tz. 287). Unterscheiden lassen sich variabel auskonditionierte und bereits bilanzierte Geschäfte (va. variabel verzinsliche Finanzinstrumente, vgl. Tz. 332), geplante Käufe von nichtfinanziellen Posten (insbesondere Sachanlagen und Vorräte; vgl. Tz. 333), erwartete und unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassenden Geschäftsvorfälle (bspw. zukünftig erwartete Umsätze; vgl. Tz. 334) sowie geplante Käufe resp. Emissionen von Finanzinstrumenten (vgl. Tz. 335).

 

Tz. 332

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Wird ein variabel ausgestaltetes, bereits bilanziertes Geschäft gegen Zahlungsstromrisiken abgesichert, sollte sich die Rücklage über dessen Restlaufzeit automatisch auflösen. Wird zB ein variabel verzinsliches, aufgenommenes Darlehen mit einem konditionengleich ausgestalteten Swap gegen Zahlungsstromrisiken abgesichert, entsteht in Kombination eine synthetische Festsatzfinanzierung. Auch wenn die beiden Geschäfte nicht zu einer Bewertungseinheit zusammengeführt und als ein Geschäft behandelt werden dürfen, bleibt im Periodenergebnis netto nur der Festsatzzins aus dem Swap stehen, weil sich die beiden zu buchenden variablen Zahlungen unter dem Kredit und dem Swap genau kompensieren. Die zukünftig noch zu erwartenden Zahlungen sind mit der aktuellen Marktrendite abzuzinsen; sollte sich diese gegenüber dem Zinsniveau bei Eingehung des Swaps geändert haben, wird das Sicherungsinstrument über die Laufzeit einen positiven oder negativen Marktwert aufbauen (und wieder abbauen). Dieser geht va. auf das Festsatz-Leg zurück, weil die variable Seite periodisch an das Marktniveau angepasst wird und infolgedessen nur geringe Barwertänderungen aufweist. Mit zunehmender Nähe zur Fälligkeit des Geschäfts löst sich der aufbaute Barwert – ungeachtet des vorherrschenden Zinsniveaus – allerdings wieder auf, weil immer weniger Zahlungen verbleiben und diese über einen immer kürzeren Zeitraum abgezinst werden (sog. pull-to-par-Effekt). Diese Automatik darf indes nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein Unternehmen schlicht die Wertveränderungen des Swapgeschäfts ins Sonstige Gesamtergebnis buchen darf: Die Frage, in welchem Maße Wertänderungen des Sicherungsgeschäfts im Sonstigen Gesamtergebnis statt im Periodenergebnis erfasst werden, hängt davon ab, wie effektiv die Sicherung ist und ob ggf. die oben (vgl. Tz. 330) genannte Kappung greift.

 

Tz. 333

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Sichert ein Unternehmen den geplanten Kauf eines nichtfinanziellen Postens ab, hat der Bilanzierende die in der Cash-Flow-Hedge-Rücklage akkumulierten Wertänderungen des Sicherungsgeschäfts zwingend unmittelbar mit den Anschaffungskosten des Grundgeschäfts bei dessen Zugang zu verrechnen (basis adjustment); diese Verrechnung stellt keine Umgliederung iSv. IAS 1 dar (vgl. IFRS 9.6.5.11(d)(i)). Das in der Vorgängerregelung IAS 39 bestehende Methodenwahlrecht, wonach sich Unternehmen alternativ auch für eine ratierliche Auflösung der Rücklage entscheiden konnten, wurde gestrichen (zur Begründung vgl. IFRS 9.BC6.375ff.).

 

Tz. 334

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Besteht die Absicherung in der ökonomischen Fixierung einer Erfolgsbuchung (bspw. Absicherung von erwarteten Umsatzerlösen oder Materialverbräuchen), so ergäbe die vorstehende Verteilung der Erfolgswirkungen aus dem Sicherungsinstrument keinen Sinn: Das erwartete Grundgeschäft wird bei Eintritt nicht zum Ansatz eines Bilanzpostens führen, sondern unmittelbar im Periodenergebnis erfasst werden. Daher ist ...

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