Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
Tz. 41
Stand: EL 55 – ET: 03/2025
Die Bestimmung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses (lease term) ist für dessen Bilanzierung von besonderer Bedeutung. So determiniert bspw. die Laufzeit für den Leasingnehmer im Rahmen der Bewertung, über welchen Zeitraum Leasingzahlungen bei der Leasingverbindlichkeit und damit auch beim korrespondierenden Nutzungsrecht einzubeziehen sind. Zudem ist die Laufzeit für die Frage relevant, ob ein kurzfristiges Leasingverhältnis vorliegt (vgl. Tz. 7–7b).
Die Laufzeit eines Leasingverhältnisses beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermögenswert bereitgestellt wird (IFRS 16.B36; zu diesem sog. Bereitstellungsdatum (commencement date) vgl. Tz. 17). Sie umfasst gem. IFRS 16.18 die unkündbare Grundlaufzeit sowie die beiden folgenden Zeiträume:
- Zeiträume, die sich aus einer Verlängerungsoption ergeben, sofern der Leasingnehmer hinreichend sicher ist, dass er diese Option ausüben wird (IFRS 16.18 (a));
- Zeiträume, die sich aus einer Kündigungsoption ergeben, sofern der Leasingnehmer hinreichend sicher ist, dass er diese Option nicht ausüben wird (IFRS 16.18 (b)).
Die Regelungen zur Bestimmung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses sind für Leasingnehmer und Leasinggeber mit einer Ausnahme, die sich auf die Notwendigkeit zur Neubeurteilung der Laufzeit gem. IFRS 16.20 bezieht (hierzu vgl. Tz. 48), identisch. Zu beachten ist jedoch, dass die Vertragsparteien aufgrund der zukunftsbezogenen Ermessensentscheidungen unterschiedliche Einschätzungen hinsichtlich der konkreten Laufzeit in Bezug auf dasselbe Leasingverhältnis treffen können (vgl. Lange/Müller, IRZ 2016, S. 114; PwC, IFRS für Banken, 2017, S. 3125; Henneberger/Mertes/Flick, in: HdJ, 73. Erg.-Lfg. September 2019, Abt. X/5, Tz. 69).
Tz. 42
Stand: EL 55 – ET: 03/2025
Eine unkündbare Grundlaufze...