Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 154
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
In dem GuV-Posten "(Ertrag-)Steueraufwendungen" sind alle Ertragsteuern auszuweisen, die in den Anwendungsbereich von IAS 12 fallen und zwar sowohl tatsächliche als auch latente Steueraufwendungen sowie solche, die Vorjahre betreffen. Auch wenn IAS 1.82 (d) nur von Steueraufwendungen spricht, ist nach Auffassung des IFRS IC für die Abgrenzung der hierunter zu erfassenden Aufwendungen auf den Anwendungsbereich von IAS 12 abzustellen (sa. IFRIC Update Juli 2012, S. 3f.).
Sonstige Steuern sind daher nicht hier, sondern idR unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen, bei Wesentlichkeit in einem separaten Posten, zu zeigen (vgl. Tz. 136). Wie im HGB handelt es sich bei dem Posten Ertragsteuern um eine Saldogröße, dh., Steueraufwendungen und -erträge sind saldiert auszuweisen.
Tz. 155
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
IAS 1.82 fordert ua. den Ausweis des Ergebnisses aus aufgegebenen Geschäftsbereichen gem. IFRS 5. IFRS 5.33 fordert explizit, dass das Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern auszuweisen ist. Daraus ergibt sich, dass eine strikte Trennung des Steueraufwands aus fortgeführten und aufgegebenen Geschäftsbereichen zu erfolgen hat und sich insoweit der im GuV-Posten Ertragsteueraufwand ausgewiesene Betrag auf die fortzuführenden Tätigkeiten bezieht.
Tz. 156
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Fraglich ist, ob der auf das Ergebnis aus assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bei der Anwendung der Equity-Methode entfallende Steueranteil des assoziierten Unternehmens und des Gemeinschaftsunternehmens im Abschluss des Investors im Steueraufwand und entsprechend das Ergebnis aus assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen brutto gezeigt werden kann. Im Hinblick auf IAS 1.82 (c), wonach die Gewinn- und Verlustanteile an nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen im Abschnitt "Gewinn oder Verlust" oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind, ist das Herauslösen bestimmter Bestandteile des Ergebnisses nicht mit dem Standard vereinbar (so auch IAS 1.BC 54L).