Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 197
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Der Wertminderungstest für eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen ist in zwei Schritten vorzunehmen (IAS 28.40ff.):
1) |
Im ersten Schritt ist anhand der Vorschriften in IAS 28.41A bis IAS 28.41C zu beurteilen, ob Hinweise dafür vorliegen, dass der Equity-Wert (inklusive der übrigen Bestandteile der Nettoinvestition; zum Begriff vgl. Tz. 214–217) eines assoziierten Unternehmens oder eines Gemeinschaftsunternehmens im Wert gemindert ist (Prüfung der Notwendigkeit eines Wertminderungstests; IAS 28.40). IAS 28.41A bis IAS 28.41C sind eine unmittelbare Folgeänderung der Einführung des IFRS 9. So verweist IAS 28 in IAS 28.40für die Überprüfung der Notwendigkeit eines Wertminderungstests nunmehr nicht auf IAS 39, sondern regelt dies in den neu eingefügten IAS 28.41A bis IAS 28.41C selbst. Der Hintergrund ist, dass damit die Regelungen zum incurred loss model aus IAS 39 in den IAS 28 integriert werden, während IFRS 9 auf das expected loss model abstellt. |
2) |
Liegen Hinweise auf eine Wertminderung vor, ist im zweiten Schritt der eigentliche Wertminderungstest nach den Regelungen des IAS 36 "Wertminderung von Vermögenswerten" durchzuführen (IAS 28.42). |
Tz. 198
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Ad 1) Prüfung der Notwendigkeit eines Wertminderungstests gemäß IAS 28.40ff.:
Die Prüfung der Notwendigkeit eines Wertminderungstests ist im Anschluss an die Fortschreibung des Equity-Werts durchzuführen (IAS 28.40). Eine Doppelerfassung von Wertminderungen, nämlich einmal im Abschluss des Beteiligungsunternehmens und einmal im Wege einer Wertminderung der Beteiligung im (Konzern-)Abschluss des Anteilseigners, wird vermieden, weil der Wertminderungstest im Anschluss an die Fortschreibung des Equity-Werts durchzuführen ist (IAS 28.40). Auf Ebene des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens berücksichtigte Wertminderungen oder angefallene Verluste haben sich folglich bereits über die anteilige Ergebnisvereinnahmung im Equity-Wert niedergeschlagen. Zudem ist in Bezug auf Wertminderungen beim assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen Folgendes zu beachten: Eine auf Ebene des Beteiligungsunternehmens vorgenommene Abschreibung auf einen Geschäfts- oder Firmenwert ist immer dann zu eliminieren, wenn der betreffende Geschäfts- oder Firmenwert im Zuge der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode nicht in die Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts aus Sicht des Erwerbers der Equity-Beteiligung eingegangen ist. Eine solche Abschreibung auf den Geschäfts- oder Firmenwert auf Ebene des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens gibt dem Investor allerdings einen objektiven Hinweis auf eine eventuelle Wertminderung der Equity-Beteiligung insgesamt (hierzu vgl. Tz. 201).
Tz. 199
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Der Equity-Wert bzw. die Nettoinvestition ist dann, und nur dann im Wert gemindert, wenn die folgenden Merkmale kumulativ erfüllt sind (IAS 28.41A):
- Es muss ein objektiver Hinweis auf eine dauerhafte Wertminderung der Equity-Beteiligung vorliegen.
- Der objektive Hinweis muss aus einem vergangenen Ereignis nach dem erstmaligen Ansatz der Equity-Beteiligung resultieren; allerdings dürfen erwartete Verluste aus einem künftigen Ereignis nicht berücksichtigt werden. Dabei kann der Grund für die Wertminderung auch das Zusammentreffen mehrerer einzelner Ereignisse sein, die für sich genommen alleine noch zu keiner Wertminderung führen.
- Das vergangene Ereignis muss außerdem eine verlässlich schätzbare Auswirkung auf die erwarteten künftigen Cashflows beim assoziierten Unternehmen oder beim Gemeinschaftsunternehmen haben.
Tz. 200
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Entscheidend ist, dass es sich um eine dauerhafte Minderung des Werts einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen handeln muss. Vorübergehende Wertminderungen, die lediglich über einen absehbaren Zeitraum bestehen, mindern den Equity-Wert bereits indirekt über die Erfolgsentwicklung des Beteiligungsunternehmens, da anteilige Verluste vom Equity-Wert abgezogen werden.
Tz. 201
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Als objektive Hinweise auf eine dauerhafte Wertminderung nennt IAS 28.41A die folgenden Beispiele:
- Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten beim Beteiligungsunternehmen, zB bestehen in hohem Maße überfällige Forderungen gegenüber dem assoziierten Unternehmen oder dem Gemeinschaftsunternehmen;
- Vertragsbruch, bspw. ein Ausfall oder Verzug von Zins- und Tilgungszahlungen;
- Zugeständnisse der Gläubiger, die aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens gewährt wurden;
- hohe Wahrscheinlichkeit für eine Insolvenz oder Notwendigkeit eines Sanierungsplans beim Beteiligungsunternehmen;
- der Wegfall eines aktiven Marktes für die Nettoinvestition aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens.