Tz. 146

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Mit den durch die EU-CSR-Richtlinie geschaffenen §§ 289bff., 315bf. HGB wurden große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Unternehmen seit 2017 zur nichtfinanziellen Berichterstattung über bestimmte nichtfinanzielle Belange verpflichtet.

 

Tz. 147

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Bereits bei Verabschiedung der EU-CSR-Richtlinie wurde angekündigt, dass aufbauend auf Analysen der praktischen Umsetzung der Berichtspflichten vor dem Hintergrund der von der EU verfolgten Ziele eine Überarbeitung der Richtlinie zu erwarten ist.

 

Tz. 148

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Zwischenzeitlich hat die EU-Kommission eine Konsultation zur Fortentwicklung der Richtlinie durchgeführt. In Deutschland haben u. a. das DRSC und der Sustainable Finance Beirat der Bundesregierung Analysen durchgeführt.

 

Tz. 149

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Analysen zeigen, vor allem aus Adressatensicht, Fortentwicklungsbedarf hinsichtlich Wesentlichkeit, Vergleichbarkeit, Verfügbarkeit und Verlässlichkeit der berichteten Informationen. Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf der überarbeiteten EU-CSR-Richtlinie vor:

  • Ausweitung der Berichtspflicht auf alle großen Kapitalgesellschaften;
  • zwingende Berichterstattung im Lagebericht;
  • Konkretisierung der Berichtsinhalte: Einheitliche Berichterstattung nach vorgegebenen europäischen Berichtsstandards;
  • virtuelle Datenbank zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen;
  • Klarstellung der Verantwortung der Unternehmensleitung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Überwachungspflicht für den Aufsichtsrat bleibt bestehen; zusätzlich hat der Prüfungsausschuss auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung inkl. der zugrunde liegenden Systeme und Prozesse zu überwachen;
  • inhaltliche Prüfung, zunächst mit begrenzter Sicherheit.

Die geänderten Vorgaben sollen nach Umsetzung in nationales Recht erstmalig für das Geschäftsjahr 2023 anzuwenden sein. Gleichzeitig wird auf europäischer Ebene und auf globaler Ebene intensiv und parallel die Entwicklung von einheitlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung verfolgt.

 

Tz. 150

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Übergang zu verpflichtend anzuwendenden Berichtsstandards – unabhängig davon, ob diese auf globaler Ebene, vom ISSB, oder auf europäischer Ebene, von EFRAG, entwickelt werden – wird die Relevanz freiwillig anwendbarer Berichtsstandards weiter vermindern. Zu erwarten ist jedoch, dass ISSB und EFRAG sich insbesondere an den etablierten Vorgaben von IIRC, SASB, TCFD und GRI orientieren werden.

 

Tz. 151

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Bislang stand die (handelsrechtliche) nichtfinanzielle bzw. Nachhaltigkeitsberichterstattung oft neben der finanziellen Rechnungslegung (in Lagebericht und Abschluss). Durch die Taxonomie-Berichtspflichten wird eine Verknüpfung mit dem Abschluss zwingend. Für die erfolgreiche Umsetzung der Taxonomie ist aus unserer Sicht entscheidend, dass bei der Festlegung der konkreten Kriterien und Schwellenwerte darauf geachtet wird, was heute technisch möglich und wirtschaftlich machbar ist. Maximalforderungen, wie sie aktuell diskutiert werden, sind für den Transformationsprozess zur Erreichung der EU-Ziele dabei nicht hilfreich. Im Mittelpunkt müssen Relevanz und Verlässlichkeit für die Adressaten (Investoren) stehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?