Tz. 27

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Staatliche Pläne (state plans) werden durch die Gesetzgebung festgelegt und gelten für alle Unternehmen (oder für die Unternehmen einer bestimmten Gruppe, zB eines Industriezweigs). Sie werden von staatlichen Einrichtungen oder von speziell dafür geschaffenen Institutionen betrieben, die nicht der Kontrolle oder der Einflussnahme des berichtenden Unternehmens unterliegen. Pläne, die vom Unternehmen selbst eingerichtet wurden und sowohl Pflichtleistungen als Ersatz für die Leistungen, die sonst ein staatlicher Plan anbieten würde, als auch freiwillige Leistungen erbringen, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines staatlichen Plans (IAS 19.44).

Staatliche Pläne können grundsätzlich sowohl Beitrags- als auch Leistungspläne sein. In den meisten Fällen sind sie aber als Beitragspläne einzustufen, weil für das Unternehmen weder eine rechtliche noch eine faktische Verpflichtung zur Zahlung von künftigen Leistungen besteht und es nur zur Entrichtung der fälligen Beiträge verpflichtet ist (IAS 19.45). So handelt es sich zB bei den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland um Zahlungen in einen staatlichen Beitragsplan.

Staatliche Pläne werden genauso bilanziert wie gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber (IAS 19.43).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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