Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Isabel von Keitz
Tz. 117
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Entscheidet sich das berichterstattende Unternehmen, einen immateriellen Vermögenswert mit dem Neubewertungsmodell folgezubewerten, muss das Neubewertungsmodell für die ganze Gruppe von immateriellen Vermögenswerten, der der betrachtete immaterielle Vermögenswert zuzuordnen ist, angewendet werden (IAS 38.72). Der IASB definiert die möglichen Gruppen von immateriellen Vermögenswerten weder konkret noch gibt er an, wie grob bzw. fein die Gruppierung sein sollte. Der IASB führt lediglich aus, dass eine Gruppe von immateriellen Vermögenswerten dadurch charakterisiert wird, dass die Vermögenswerte ähnliche Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten aufweisen (IAS 38.73).
In Anlehnung an die beispielhafte Klassifizierung im Zusammenhang mit den Angabepflichten in IAS 38.119 ist hier zB folgende Gruppierung denkbar (hierzu vgl. Tz. 152):
- Markennamen;
- Drucktitel und Verlagsrechte;
- Computersoftware;
- Lizenzen und Franchiseverträge;
- Urheberrechte, Patente und sonstige gewerbliche Schutzrechte;
- Nutzungs- und Betriebskonzessionen und
- Rezepte, Geheimverfahren, Modelle, Entwürfe und Prototypen.
Tz. 118
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Der Grund dafür, dass das Neubewertungsmodell grundsätzlich für eine ganze Gruppe von immateriellen Vermögenswerten angewendet werden soll, liegt darin begründet, dass eine Mischung aus fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten und beizulegenden Zeitwerten zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb einer Gruppe vermieden werden soll (IAS 38.73). Trotz dieser Absicht scheidet eine Anwendung des Neubewertungsmodells aus, wenn für einen immateriellen Vermögenswert der Gruppe kein beizulegender Zeitwert auf einem aktiven Markt bestimmt werden kann. Diese immateriellen Vermögenswerte sind dann mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten folgezubewerten (IAS 38.81). Sobald der beizulegende Zeitwert jedoch zu einem späteren Zeitpunkt auf einem aktiven Markt beobachtet werden kann, ist die Anwendung des Neubewertungsmodells verpflichtend (IAS 38.84).
Tz. 119
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Wenn für einen immateriellen Vermögenswert, der in der Vergangenheit im Zuge des Neubewertungsmodells neubewertet wurde, gegenwärtig kein beizulegender Zeitwert auf einem aktiven Markt bestimmt werden kann, ist der zuletzt ermittelte beizulegende Zeitwert fortzuschreiben (IAS 38.82). Die Tatsache, dass kein aktiver Markt für den immateriellen Vermögenswert mehr existiert, kann ein Hinweis dafür sein, dass der immaterielle Vermögenswert entsprechend IAS 36 außerplanmäßig abzuschreiben ist (IAS 38.83; zur außerplanmäßigen Abschreibung vgl. Tz. 141–146).
Der IASB stellt in IAS 38.73 zudem klar, dass die Bewertung mit dem Neubewertungsbetrag für alle immateriellen Vermögenswerte einer Gruppe gleichzeitig zu erfolgen hat. Eine rollierende Bewertung ist somit nicht erlaubt.