Tz. 256

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Die in 2011 erfolgte Neufassung von IAS 19 stellt nur einen Zwischenschritt dar. Sie beschränkt sich auf kurzfristig für erforderlich gehaltene Änderungen an IAS 19, ohne jedoch grundlegende konzeptionelle Änderungen an der Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf Altersversorgungsleistungen, vorzunehmen. Diese sollen ggf. in einem weitergehenden Projekt angegangen werden (s. IAS 19.BC4). Ein solches Forschungsprojekt hat der IASB mittlerweile auf seine Agenda genommen.

Grundlegende Änderungen der Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer dürften sich insoweit mittel- bis langfristig insbesondere aus folgenden Projekten ergeben:

Langfristiges IASB-Forschungsprojekt Post-employment benefits (including pensions): Zu erwarten ist, dass sich der IASB im Rahmen dieses Projekts insbesondere mit hybriden Pensionsplänen, etwa Cash Balance Plänen, beschäftigen wird, nachdem weder der IASB (s. das Discussion Paper vom März 2008, das dem aktuellen IAS 19 vorangegangen ist, in dem noch eine dritte Kategorie für contribution based promises diskutiert wurde; sa. IAS 19.BC7) noch das IFRS IC (s. den nicht weiterverfolgten IFRIC D9 sowie zuletzt die non-agenda decision vom Mai 2014; IFRIC Update May 2014, S. 10) die damit verbundenen Fragestellungen bisher lösen konnten. Da es das Ziel des Projekts ist, eine solide konzeptionelle Basis für alle Arten von Altersversorgungsplänen zu erarbeiten (sa. IASB Update September 2014, S. 3), dürfte auch die bisherige Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen, inklusive der gegenwärtigen Unterscheidung in Leistungs- und Beitragspläne und der Anwendung der projected unit credit method, einem fundamentalen Review unterzogen werden.
Mittelfristiges IASB-Forschungsprojekt Discount rates: Der IASB hat dieses Projekt als Folge der Agenda Consultation 2011 auf seine Agenda genommen. Im Rahmen dieser Konsultation wurden seitens der Kommentatoren ua. Inkonsistenzen bei der Zinssatzbestimmung innerhalb der IFRS ausgemacht. Bspw. zielen sowohl die im Rahmen von IAS 19 als auch die nach IAS 37 anzuwendenden Zinssätze auf die Ermittlung eines Barwerts der Verpflichtung ab, gleichwohl unterscheiden sich die anzuwendenden Zinssätze. Insoweit können sich aus diesem Projekt auch Rückwirkungen auf IAS 19 ergeben.
 

Tz. 257

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Zu der im November 2013 vom IASB veröffentlichten Änderung von IAS 19 (2011) – Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge – vgl. Tz. 48 u. vgl. Tz. 180.

 

Tz. 258

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Darüber hinaus sind Änderungen bzw. Klarstellungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungsprojekte (Annual Improvements) und der Interpretationstätigkeiten des IFRS IC denkbar. So hat der IASB am 25. September 2014 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2012–2014 eine Änderung von IAS 19.83 verabschiedet, die erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig (IAS 19.176). Das EU-Endorsement wird für das 3. Quartal 2015 erwartet. Durch die Änderung wird klargestellt, dass für die Beurteilung, ob ein liquider Markt an hochwertigen Unternehmensanleihen vorliegt, nicht auf das jeweilige Land, sondern auf die jeweilige Währung(szone) abzustellen ist. Ebenso wird klargestellt, dass, sofern gem. IAS 19.83 auf Staatsanleihen zurückzugreifen ist, auf Staatsanleihen abzustellen ist, die auf die entsprechende Währung lauten. IAS 19.177 normiert eine spezielle Übergangsvorschrift. Danach ist die Neuregelung erstmals in der Eröffnungsbilanz der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden, wobei etwaige Bewertungseffekte aus der erstmaligen Anwendung in der Gewinnrücklage der Eröffnungsbilanz zu erfassen sind. Eine rückwirkende Neuermittlung der defined benefit obligation für davor liegende Zeitpunkte ist insoweit nicht erforderlich.

 

Tz. 259

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Daneben sind beim IFRS IC derzeit zwei weitere Projekte mit IAS 19-Bezug auf der Agenda. Zum einen hat das IFRS IC eine Anfrage bezogen auf die Anwendung von IFRIC 14 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Rückerstattungen aus einem leistungsorientierten Altersversorgungsplan erhalten, der durch einen unabhängigen Treuhänder verwaltet wird (IFRIC 14 – Verfügbarkeit von Rückerstattungen aus einem leistungsorientierten Plan, der von einem unabhängigen Treuhänder verwaltet wird). Konkret hat das IFRS IC die Frage diskutiert, ob ein Arbeitgeber ein unbedingtes Recht auf Rückerstattung eines Überschusses hat, wenn der Treuhänder für die begünstigten Planteilnehmer handelt und unabhängig vom Unternehmen ist, es im Ermessen des Treuhänders liegt, einen ggf. entstehenden Überschuss zur Erhöhung der zugesagten Leistungen, zur Auflösung des Plans durch den Kauf von Versicherungen oder zu beidem zu verwenden und der Treuhänder am Abschlussstichtag dieses Recht noch nicht ausgeübt hat. Bei dem von IFRS IC diskutierten Fall handelt es sich um einen geschlossenen Plan...

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