Dr. Lothar Rieth, Dr. Matthias Schmidt
Tz. 100
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Nur für die Opex-KPI sehen die Berichtsvorgaben einen expliziten Wesentlichkeitsvorbehalt vor. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die einzelnen Bestandteile, der Umsatzerlös-, Capex- und Opex-KPIs nicht auch einem Wesentlichkeitsvorbehalt unterliegen, sodass nicht jedem insignifikanten Posten nachzugehen ist. Die Angaben sind Bestandteil der handelsrechtlichen nichtfinanziellen Berichterstattung, für die DRS 20.32 einschlägig ist: "Der Konzernlagebericht muss sich auf wesentliche Informationen konzentrieren."
Tz. 101
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Wesentlichkeitsbetrachtung ist zB relevant für Wirtschaftstätigkeiten, mit denen nur sehr geringe Taxonomie-konforme Umsatzerlöse, Capex bzw. Opex verbunden sind. Allerdings ist zu beachten, dass mit einer Wirtschaftstätigkeit zB nur unwesentliche Umsatzerlöse, aber durchaus wesentliches Capex, verbunden sein können: Die Einbeziehung in die Umsatzerlös-KPI könnte dann unterbleiben, die Einbeziehung in die Capex-KPI jedoch nicht.
Tz. 102
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Wesentlichkeitsbetrachtung ist ferner relevant bei der Identifikation des Taxonomie-konformen Capex, das aber nicht zu Taxonomie-konformen Außen-Umsatzerlösen führt (zB für Renovierungen von Verwaltungsgebäuden oder für Erzeugung von Solarstrom zum Eigenverbrauch).
Tz. 103
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Für die Einschätzung der Wesentlichkeit/Unwesentlichkeit können folgende Parameter beachtlich sein:
- Wesentlichkeitsgrenze für den Konzernabschluss;
- Anteil des jeweiligen Postens, zB einer einzelnen Investition, am gesamten Konzern-Capex bzw. am gesamten Taxonomie-konformen Capex;
- einzelne Umsatzerlöse/Investitionen können für sich genommen unwesentlich und damit grundsätzlich verzichtbar sein. Eine Vielzahl an für sich genommen unwesentlichen Umsatzerlösen/Investitionen kann aber in der Gesamtbetrachtung wiederum wesentlich sein.
Tz. 104
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Zur Bestimmung der Wesentlichkeit wird regelmäßig ein Prozentsatz einer angemessenen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Mögliche Bezugsgrößen (für den Abschluss als Ganzes) sind regelmäßig Umsatzerlöse, Vorsteuerergebnis oder Bilanzsumme. Verbindliche Bezugsgrößen oder Prozentsätze bestehen nicht (F&A zu ISA 320; IDW PS 250 nF, Frage 3.3.3).