Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
Tz. 62
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Gemäß IAS 34.16A (g) müssen Unternehmen im Zwischenbericht Segmentinformationen angeben, sofern das bilanzierende Unternehmen zur Angabe von Segmentinformationen nach IFRS 8 "Geschäftssegmente" verpflichtet ist. Der Anwendungsbereich ist insoweit auf Unternehmen begrenzt, deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder die ihre Abschlüsse einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission beliebiger Kategorien von Instrumenten an einem öffentlichen Markt vorlegen (IFRS 8.2).
Im Anhang eines Zwischenberichts sind gem. IAS 34.16A (g) mindestens folgende Informationen anzugeben, sofern diese wesentlich sind und sie nicht bereits an einer anderen Stelle im Zwischenbericht veröffentlicht werden (vgl. Aschl/Haidenthaler, RWZ 2007, S. 73):
- Umsatzerlöse von externen Kunden, wenn sie in die Bemessungsgrundlage des Periodenergebnisses des Segments mit einbezogen sind, das von der verantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft wird oder dieser ansonsten regelmäßig übermittelt wird (IAS 34.16A (g)(i));
- Umsatzerlöse, die zwischen den Segmenten erwirtschaftet werden, wenn sie in die Bemessungsgrundlage des Periodenergebnisses des Segments mit einbezogen sind, das von der verantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft wird oder dieser ansonsten regelmäßig übermittelt wird (IAS 34.16A (g)(ii));
- eine Bewertung des Periodenergebnisses des Segments (IAS 34.16A (g)(iii));
- die Gesamtvermögenswerte, wenn sich deren Höhe im Vergleich zu den Angaben im letzten Abschluss wesentlich verändert hat (IAS 34.16A (g)(iv));
- eine Beschreibung der Unterschiede im Vergleich zum letzten Abschluss, die sich in der Segmentierungsgrundlage oder in der Bemessungsgrundlage des Periodenergebnisses des Segments ergeben haben (IAS 34.16A (g)(v));
- eine Überleitungsrechnung für den Gesamtbetrag der Bewertungen des Periodenergebnisses der berichtspflichtigen Segmente und Periodenergebnis des Unternehmens vor Steueraufwand (Steuerertrag) und Aufgabe von Geschäftsbereichen. Weist ein Unternehmen indes berichtspflichtigen Segmenten Posten wie Steueraufwand (Steuerertrag) zu, kann das Unternehmen für den Gesamtbetrag der Bewertungen der Periodenergebnisse der Segmente und dem Periodenergebnis eine Überleitungsrechnung nach Ausklammerung dieser Posten darstellen. Wesentliche Abstimmungsposten sind gesondert zu identifizieren und zu beschreiben (IAS 34.16A (g)(vi)).
Tz. 63
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Die Adressaten von IFRS-Zwischenberichten weisen Segmentangaben einen hohen Stellenwert zu, denn sie ermöglichen ihnen, Kompensationen zwischen sich unterschiedlich entwickelnden Geschäftsbereichen zu identifizieren und ihre Prognosen über künftige Gewinne und Cashflows zu verbessern (vgl. Haenelt, 2009, S. 137f.). Dabei wird dem Segmentergebnis bzw. dessen Zusammensetzung in nachhaltige und nicht nachhaltige Erfolgsbestandsteile die höchste Bedeutung beigemessen, weswegen zu empfehlen ist, hierzu zusätzliche Angaben im Anhang zu geben.
Tz. 64
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Die Informationen sind idR vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin kumuliert darzustellen. Des Weiteren hat das Unternehmen auch alle Ereignisse oder Geschäftsvorfälle anzugeben, die für ein Verständnis der aktuellen Zwischenberichtsperiode wesentlich sind.