Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 76
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Zu einem vollständigen IFRS-Abschluss gehören gem. IAS 1.10:
Die einzelnen Abschlussbestandteile stehen dabei grundsätzlich gleichbedeutend nebeneinander. Dementsprechend sind auch alle Abschlussbestandteile gleichgewichtig (with equal promincence) in einem Abschluss darzustellen (IAS 1.11). Alle Abschlussbestandteile sind rechtsform-, größen- und branchenunabhängig für alle Unternehmen verpflichtend. Zusätzliche Darstellungspflichten sind nur mit der Kapitalmarktorientierung eines Unternehmens bei einzelnen Abschlussbestandteilen verbunden und zwar die Bereitstellung von Segmentinformationen im Anhang (IFRS 8.2; vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 8, Tz. 21ff.) sowie die Angabe des Ergebnisses je Aktie in der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) (IAS 33.2; vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 33, Tz. 4).
Es ist zulässig, andere Titelbezeichnungen für die einzelnen Abschlussbestandteile zu wählen; die Bezeichnungen des IAS 1 sind insoweit nicht verpflichtend (IAS 1.10).
Tz. 77
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Für die Darstellung der "Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung)" räumt IAS 1.10A dem Bilanzierenden das Wahlrecht ein, diese als
- eine "einzige fortlaufende Darstellung" oder
- in zwei Aufstellungen, dh. separate Gewinn- und Verlustrechnung und Darstellung des Gesamtergebnisses aufzustellen.
Bei Wahl der fortlaufenden Darstellung ist nach IAS 1.10A ein erster Abschnitt für Gewinn/Verlust in Form einer Gewinn- und Verlustdarstellung und unmittelbar daran anschließend ein zweiter (getrennter) Abschnitt als Aufstellung des sonstigen Ergebnisses darzustellen.
Bei Wahl der zwei Aufstellungen hat das Unternehmen zunächst eine separate Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen. Diese Gewinn- und Verlustrechnung hat der Darstellung des Gesamtergebnisses unmittelbar voranzustehen. Die Darstellung des Gesamtergebnisses hat mit dem Gewinn oder Verlust (identisch mit dem Jahresergebnis aus der Gewinn- und Verlustrechnung) zu beginnen.
Tz. 78
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
In IAS 1.10 werden lediglich die Bestandteile eines vollständigen IFRS-Abschlusses aufgeführt, ohne dass damit eine bestimmte Reihenfolge vorgegeben wird. Während in der deutschen Praxis oftmals in Abschlüssen zunächst die Bilanz und danach die Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) gezeigt werden, ist international die umgekehrte Reihenfolge üblich. Ebenso wird in der deutschen Praxis bisher regelmäßig davon Gebrauch gemacht, die Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) in zwei Aufstellungen zu präsentieren.
Tz. 79
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Nach IAS 1.116 ist es zulässig, die Informationen zu den Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die besonderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind (IAS 1.112 (a)), statt im Anhang in einem gesonderten Abschnitt des Abschlusses darzustellen.
Tz. 80
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Viele Unternehmen stellen außerhalb des Abschlusses einen Bericht (financial review by management) zur Verfügung, der zB die Hauptfaktoren und Einflüsse, welche die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bestimmen, einschließlich der Veränderungen des Umfelds, in dem das Unternehmen tätig ist, die Reaktionen des Unternehmens auf diese Veränderungen und deren Auswirkungen sowie die Investitionspolitik des Unternehmens, durch die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erhalten und verbessert werden soll, einschließlich der Dividendenpolitik, die Finanzierungsquellen des Unternehmens und das vom Unternehmen angestrebte Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital und die gemäß den IFRS nicht in der Bilanz ausgewiesenen Ressourcen beinhaltet. Daneben werden zT zusätzliche Berichte, wie zB Umweltberichte und Wertschöpfungsrechnungen veröffentlicht (IAS 1.13f.). Bei solchen Berichtsinstrumenten handelt es sich nicht um (IFRS-)Abschlussbestandteile; es ist damit nicht zulässig, von den Standards geforderte Informationen auf solche Berichtsinstrumente zu verlagern, soweit dies ein IFRS nicht explizit zulässt (vgl. auch Tz. 178). Dementsprechend fallen solche außerhalb eines IFRS...