Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Christoph König
Tz. 51
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Im Konzernlagebericht ist dem Wort nach auf die Lage des Konzerns einzugehen. Der Konzernlagebericht soll folglich als "Quasi-Einzellagebericht" die wirtschaftliche Einheit der rechtlich selbständigen Unternehmen des Konzerns abbilden. Er bezieht sich also auf den Konzern als Ganzes (vgl. Lück, in: HdKR, 2. Aufl., § 315 HGB, Tz. 33).
Tz. 52
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Es ist über den Konzern als Einheit zu berichten, unabhängig davon, ob auf eine Einbeziehung einzelner Unternehmen iSd. § 296 HGB verzichtet wurde (vgl. so auch Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315, Tz. 51; ADS, 6. Aufl., § 315 HGB, Tz. 15). So sind neben den vollkonsolidierten Unternehmen (§ 294 HGB) auch die quotal konsolidierten Unternehmen (§ 310 HGB) sowie die assoziierten Unternehmen in den Konzernlagebericht einzubeziehen (vgl. IDW, WP-Handbuch 2019, Kap. G, Tz. 828). Nur so kann der Konzernlagebericht gem. § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.
Tz. 53
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Neben den gesetzlich geforderten inhaltlichen Angaben des § 315 HGB kann der Konzernlagebericht unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit um freiwillige Angaben ergänzt werden (vgl. Tz. 31). Die Angaben müssen ausgewogen sowie klar und übersichtlich sein. Ausgangspunkt der Konzernlageberichterstattung sollten die Grundlagen des Konzerns, dh. Angaben zum Geschäftsmodell (vgl. DRS 20.36–38), zu Zielen und Strategien (vgl. DRS 20.39–44), zum Steuerungssystem (vgl. DRS 20.K45–K47) sowie zur Forschung und Entwicklung (vgl. DRS 20.48–52) sein. So erhalten die Adressaten des Konzernlageberichts einen Überblick über die Geschäftstätigkeit des Konzerns. Wesentliche Veränderungen zum Vorjahr sind zu erläutern, damit eine zeitliche Vergleichbarkeit gewährleistet wird.
Tz. 54
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Konzernlageberichterstattung ist in den letzten Jahrzehnten häufig um zusätzliche Berichtspflichten erweitert worden. Diese Änderungen resultieren zB aus Rechtsvorschriften der EU und ergänzen die Konzernlageberichterstattung auch um Inhalte, die nicht primär der Finanzberichterstattung zuzuordnen sind. Zuletzt wurde die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 (sog. CSR-Richtlinie; vgl. ABl. L 330 vom 15.11.2014) mit der Veröffentlichung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) im Bundesgesetzblatt am 18.04.2017 (vgl. BGBl. 2017, S. 802–814) in deutsches Recht umgesetzt. Damit wurden die Vorschriften über die handelsrechtliche Konzernlageberichterstattung neu strukturiert und erweitert.
Tz. 55
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
(einstweilen frei)