Tz. 72

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Die Angabepflichten ergänzen diejenigen nach IFRS 16. Gem. IFRS 16 berichtet der Eigentümer einer Finanzinvestition in Immobilien als Leasinggeber bei einem Operating-Leasingverhältnis. Ein Leasingnehmer, der eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie in Form eines Nutzungsrechts hält, veröffentlicht die für Leasingnehmer obligatorischen Informationen sowie die Informationen, die für einen Leasinggeber bei Vorliegen eines Operating-Leasingverhältnisses notwendig sind (IAS 40.74).

 

Tz. 73

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Angabepflichtig sind (IAS 40.75):

  1. welches Modell für die Folgebewertung verwendet wird: beizulegender Zeitwert oder fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten;
  2. die bei Schwierigkeiten der Zuordnung vom Unternehmen verwendeten Kriterien, um Finanzinvestitionen in Immobilien von eigentümergenutzten Immobilien (vgl. Tz. 8) und Immobilien zum Verkauf im Rahmen gewöhnlicher Geschäftstätigkeit zu unterscheiden;
  3. das Ausmaß, in dem der beizulegende Zeitwert als Bestandteil von Bewertung oder Angabe auf der Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen (vgl. Tz. 38, 55a) basiert; fehlt eine solche Bewertung, ist diese Tatsache anzugeben;
  4. die Beträge in der Gewinn- und Verlustrechnung für

    1. Mieteinnahmen aus Finanzinvestitionen in Immobilien;
    2. den Mieteinnahmen aus Finanzinvestitionen in Immobilien der Berichtsperiode direkt zurechenbare betriebliche Aufwendungen, einschließlich Reparaturen und Instandhaltung;
    3. direkt zurechenbare betriebliche Aufwendungen, einschließlich Reparaturen und Instandhaltung, für Finanzinvestitionen in Immobilien, die während des Geschäftsjahrs keine Miet- und Pachterträge erzeugten;
    4. die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwertes, die beim Verkauf einer Finanzinvestition in Immobilien von einem Bestand, in dem zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wird, zu einem Bestand, in dem zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, gem. IAS 40.32C erfolgswirksam erfasst wird;
  5. das Vorliegen und die Höhe von Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerbarkeit von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien oder der Überweisung von Erträgen und Veräußerungserlösen;
  6. vertragliche Verpflichtungen bezüglich Kauf, Herstellung oder Entwicklung von Finanzinvestitionen in Immobilien und für Reparaturen, Instandhaltung oder Verbesserungen.

Bevor IFRS 13 veröffentlicht wurde, waren in IAS 40.75 (d) Angaben zu den Methoden und wesentlichen Annahmen, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts angewendet wurden, gefordert. Diese Forderung wurde von den in der länderübergreifenden Studie von Ernst & Young (vgl. Tz. 38a) betrachteten Unternehmen des Immobiliensektors nicht zufriedenstellend umgesetzt, da die entsprechenden Angaben nur von etwas mehr als der Hälfte der Unternehmen geleistet wurden (Ernst & Young 2012, S. 5 und S. 16). Es bleibt zu untersuchen, ob sich durch die Relevanz von IFRS 13 und die dort geforderten Anhangangaben die Bilanzierungspraxis verbessert hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?