Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Fedor Zeyer
Tz. 50
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Es besteht grundsätzlich eine Angabepflicht für Beziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen, bei denen ein Beherrschungsverhältnis vorliegt, unabhängig davon, ob Geschäfte zwischen den nahestehenden Unternehmen und Personen stattgefunden haben (IAS 24.13). Der Abschlussadressat soll sich so ein Urteil über die Auswirkungen der Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen auf das berichtende Unternehmen bilden können (IAS 24.14). IAS 24.13 bezieht sich dabei explizit auf die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen. Dies wird in IAS 24.14 richtigerweise dahingehend relativiert, dass auf Beziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen abgestellt wird, bei denen ein Beherrschungsverhältnis vorliegt. Dies ist insofern wichtig, als zwischen dem obersten Mutterunternehmen (ultimate parent) und der obersten beherrschenden Partei (ultimate controlling party) durchaus Unterschiede bestehen können. So kann die oberste beherrschende Partei eine natürliche Person sein, während das oberste Mutterunternehmen stets ein Unternehmen ist. In diesen Fällen sind auch Angaben zum Namen der obersten beherrschenden Person zu machen.
Die Angabepflicht zu Beziehungen zwischen einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen ergänzt die Angaben, die nach IAS 27 und IFRS 12 zu machen sind (IAS 24.15). In diesem Zusammenhang hat ein Unternehmen den Namen seines Mutterunternehmens anzugeben und, falls abweichend, die oberste beherrschende Partei. Veröffentlichen diese beiden Parteien keinen Konzernabschluss, ist zudem der Name des nächsthöheren Mutterunternehmens anzugeben, das einen Konzernabschluss veröffentlicht. Als nächsthöheres Mutterunternehmen ist dabei das Mutterunternehmen zu verstehen, das als Nächstes auf das unmittelbare Mutterunternehmen folgt und einen Konzernabschluss veröffentlicht.
Beispiel 15:
Herr A hält 100 % der Anteile der A AG und beherrscht diese. Die A AG ist als oberstes Konzernmutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung verpflichtet. Die A AG ist zu 100 % an der A GmbH und diese zu 80 % an der B GmbH beteiligt, die wiederum 90 % der Anteile an der C GmbH hält. Die A GmbH und die B GmbH sind von der Konzernrechnungslegung befreit.
Aus Sicht der berichterstattenden C GmbH sind die Identität der B GmbH als direktes Mutterunternehmen, der A AG als nächsthöheres Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss veröffentlicht, sowie des Herrn A, der als oberste beherrschende Partei qualifiziert, anzugeben.
Abb. 15