Thomas Harzheim, Patrick Thoma
Tz. 202
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
IAS 7 ist grundsätzlich branchenunabhängig, auch wenn die Mehrzahl der Vorschriften auf Produktions- und Handelsunternehmen zugeschnitten erscheint. Daneben enthält der Standard aber einige Sonderregelungen für bestimmte Wirtschaftszweige:
- IAS 7.23 (b) Investmentgesellschaften (investment entities) dürfen für Kunden gehaltene Finanzmittel (funds held for customers) saldiert ausweisen;
- IAS 7.14 (e): Versicherungsunternehmen weisen Einzahlungen und Auszahlungen für Prämien, Schadensregulierungen, Renten und andere Versicherungsleistungen im Bereich der betrieblichen Tätigkeit aus.
Die übrigen Sonderhinweise beziehen sich auf Finanzinstitutionen (financial institutions):
- IAS 7.15: Kreditaufnahmen und Ausleihungen werden der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet, wenn sie zum Kerngeschäft gehören;
- IAS 7.16 (e): Auszahlungen für Dritten gewährte Kredite und Darlehen sind der betrieblichen Tätigkeit (nicht dem Investitionsbereich) zuzuordnen;
- IAS 7.16 (f): Einzahlungen aus der Tilgung von an Dritte gewährten Krediten und Darlehen sind der betrieblichen Tätigkeit (nicht dem Investitionsbereich) zuzuordnen;
- IAS 7.19 (b): Zinsaufwendungen und Zinserträge von Finanzinstitutionen sind wie Umsatzerlöse und Umsatzaufwendungen anderer Unternehmen zu behandeln;
- IAS 7.23 (a): Kreditinstitute (banks) können Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit Sichteinlagen saldiert ausweisen;
- IAS 7.24 (a): Finanzinstitutionen dürfen Einzahlungen und Auszahlungen für die Annahme und die Rückzahlung von Einlagen mit fester Laufzeit saldiert ausweisen;
- IAS 7.24 (b): Finanzinstitutionen dürfen die Platzierung von Einlagen bei und Rücknahme von Einlagen von anderen Finanzinstitutionen saldiert ausweisen;
- IAS 7.24 (c): Finanzinstitutionen dürfen Kredite und Darlehen für Kunden und die Rückzahlung dieser Kredite und Darlehen saldiert ausweisen;
- IAS 7.33: Dividenden- und Zinseinzahlungen sowie Zinsauszahlungen werden dem Bereich der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet.
Tz. 203
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
IAS 7 Anhang B enthält ferner ein Gliederungsbeispiel für eine nach der direkten Darstellungsform aufgestellte Kapitalflussrechnung einer Finanzinstitution. Dieses Beispiel gehört, wie dort ausdrücklich festgestellt wird, nicht zum Standard und sollte lediglich dazu bestimmt sein, die Regelungen des Standards zu erläutern.
Tz. 204
Stand: EL 48 – ET: 10/2022
DRS 21 adressiert die Besonderheiten der Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen in separaten Anlagen. Es sind dies für die Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten DRS 21.Anlage 2 und für die Kapitalflussrechnung von Versicherungen DRS 21.Anlage 3.