Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Isabel von Keitz
Tz. 1
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
In IAS 38 ist die bilanzielle Behandlung von immateriellen Vermögenswerten (intangible assets) umfassend (d. h. Ansatz, Bewertung, Ausbuchung und Berichterstattung) geregelt. IAS 38 ist allerdings kein übergeordneter Standard, der auf alle immateriellen Vermögenswerte anzuwenden ist. Vielmehr ist IAS 38 ausdrücklich nicht auf solche immateriellen Vermögenswerte anzuwenden, deren Bilanzierung in anderen Standards geregelt ist (IAS 38.1). In IAS 38 ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen immaterielle Vermögenswerte zu aktivieren sind und wie zu aktivierende immaterielle Vermögenswerte zum Zugangszeitpunkt sowie in den Folgejahren zu bewerten sind. Ferner ist in IAS 38 geregelt, welche Angaben im Anhang zu machen sind.
Tz. 2
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Der board des damaligen IASC hat auf seiner Sitzung vom 06. bis 10. Juli 1998 in Kanada IAS 38 intangible assets verabschiedet. Im September 1998 wurde die endgültige Fassung des IAS 38 veröffentlicht. Damit wurde nach einem fast zehn Jahre anhaltenden Entwicklungsprozess – bereits im Jahre 1989 wurde das Projekt intangible assets vom IASC beschlossen (IAS 38.BCZ31 (b)) – die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten umfassend geregelt. Bis dahin war mit IAS 9, der mit Erlass des IAS 38 gestrichen wurde, allein die bilanzielle Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten explizit geregelt (vgl. auch Kühle/Thiele, in: Internationales Bilanzrecht, IAS 38, Tz. 10f.).
Der Grund für den langwierigen Entwicklungsprozess des IAS 38 liegt in dem Zielkonflikt bei der Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten (vgl. zum Zielkonflikt ua. Haller, 1998, S. 572; AKEU, 2. Aufl., 1999, S. 45). Einerseits sind über die im Wirtschaftsleben zunehmend an Bedeutung gewinnenden immateriellen Vermögenswerte entscheidungsrelevante, periodengerecht ermittelte Informationen zu geben. Andererseits müssen die vermittelten Informationen glaubwürdig dargestellt sein. Vor allem bei selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten ist im Gegensatz zu Sachanlagen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Entwicklung/Herstellung indes unsicher, ob überhaupt ein immaterieller Vermögenswert entsteht, der dem Unternehmen in Zukunft wahrscheinlich einen Nutzen stiften wird.
Tz. 3
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Im Zuge der Neuregelung der bilanziellen Behandlung von Unternehmenszusammenschlüssen wurde auch IAS 38 im Jahre 2004 in Teilen überarbeitet. Durch die Überarbeitung wurde vor allem die Definition von immateriellen Vermögenswerten klargestellt, der Ansatz und die Bewertung von im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswerten im Einklang mit IFRS 3 überarbeitet und die Bestimmung der Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes grundlegend geändert.
Tz. 3a
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Seit 2004 wurden im Zuge der Überarbeitung anderer Standards (zB IFRS 3, IAS 1), dem Erlass neuer Standards (zB IFRS 13, IFRS 15) und durch mehrere Projekte im Rahmen der Verbesserung der IFRS (Annual Improvements Projects) einzelne Normen des IAS 38 gestrichen, überarbeitet oder ergänzt. Anhand von IAS 38.130–130M sind die Überarbeitungen des IAS 38 nachvollziehbar (für einen Überblick der Änderungen vgl. Tz. 37). Bezüglich der dort geregelten Erstanwendungszeitpunkte der Überarbeitungen ist zu beachten, dass die EU vereinzelt abweichende Erstanwendungszeitpunkte bestimmt hat (zum EU-Endorsement allgemein vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. III, Tz. 50–63).