Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 1
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
IAS 1 schreibt Grundsätze für die Darstellung von allgemeinen Abschlüssen vor, um Perioden- und Betriebsvergleiche zu ermöglichen. Der Standard normiert dazu neben den grundlegenden Anforderungen an die Darstellung von Abschlüssen Anwendungsleitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt (IAS 1.1). Die Erfassung, Bewertung und Angabe von spezifischen Geschäftsvorfällen und Ereignissen wird dagegen in anderen Standards behandelt (IAS 1.3).
Weitere ergänzende Bestimmungen zur Darstellung von Abschlüssen enthalten ua. IAS 32 "Finanzinstrumente: Ausweis", IAS 34 "Zwischenberichterstattung" und IFRS 1 "Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards", IFRS 15 "Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden", IFRS 16 "Leasingverhältnisse" sowie einzelne sachverhalts- und branchenbezogene Standards, bspw. IFRS 5 "Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche", IFRS 6 "Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen" IFRS 14 "Regulatorische Abgrenzungsposten" oder IFRS 17 "Versicherungsverträge".
Interpretationen mit Bezug auf IAS 1 wurden ua. in SIC 25 "Ertragsteuern – Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Eigentümer", SIC 29 "Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen vorgenommen: Angaben", SIC 32 "Immaterielle Vermögenswerte – Kosten von Internetseiten", IFRIC 1 "Änderung bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlicher Verpflichtungen", IFRIC 14 "IAS 19 – Die Begrenzung eines leistungswirtschaftlichen Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung", IFRIC 17 "Sachdividenden an Eigentümer", IFRIC 19 "Tilgung von Finanzverbindlichkeiten mit Eigenkapitalinstrumenten", IFRIC 20 "Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebauwerks" IFRIC 21 "Abgaben" und IFRIC 23 "Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung".
Tz. 2
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
IAS 1 wurde in der Vergangenheit mehrmals grundlegend und zT auch nur punktuell überarbeitet: Bspw. hatte die 1997 abgeschlossene Revision von IAS 1 zum Ziel, die zuvor auf drei Standards (IAS 1, IAS 5 u. IAS 13) verteilten Vorschriften zur Darstellung von Abschlüssen zusammenzufassen, Konsistenz zum Rahmenkonzept (conceptual framework) herzustellen und einzelne Teilbereiche des Rahmenkonzepts in den Standard zu übernehmen, um ihnen Verbindlichkeitscharakter zu verleihen. Die derzeitige Fassung von IAS 1 wurde im September 2007 verabschiedet. Da im September 2010 in Teilen das Rahmenkonzept geändert, nicht aber IAS 1 entsprechend angepasst wurde, sind bezüglich der Zielsetzung von IFRS-Abschlüssen das Rahmenkonzept und IAS 1 (IAS 1.9) derzeit nicht vollkommen konsistent. Der IASB hat zwar im Juni 2011 im Rahmen der Jährlichen Verbesserungsprojekte den Exposure Draft ED/2011/2 veröffentlicht, um IAS 1 insoweit mit den Neuregelungen des Rahmenkonzepts in Einklang zu bringen, dieser Vorschlag wurde jedoch nicht umgesetzt.
Am 17. Dezember 2019 hat der IASB als Teil der Angabeninitiative einen Exposure Draft "Primary Financial Statements" veröffentlicht, der IAS 1 durch einen neuen Standard ersetzen soll (vgl. Tz. 213).
Tz. 3
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Der Regelungsbereich von IAS 1 wird weiterhin in Teilen durch das Rahmenkonzept abgedeckt. Insbesondere finden sich in beiden Quellen Bestimmungen zu den Grundsätzen der Unternehmensfortführung (going concern), der Periodenabgrenzung (accrual basis of accounting) und der Wesentlichkeit (materiality). Für den Rechtsanwender stellt sich die Frage, welche der beiden Normen vorrangig anzuwenden ist. Die Einleitung zum Rahmenkonzept (purpose and status) stellt klar, dass das Rahmenkonzept keinem Standard vorgeht. Das Rahmenkonzept ist insoweit nur subsidiär anzuwenden. Dem Rechtsanwender ist es ferner nicht gestattet, unter Ergänzung der Anhangangaben von den Vorschriften der Standards abzuweichen (vgl. zur Normenhierarchie IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 14ff.).
Tz. 4
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die Anwendungshinweise zu IAS 1 enthalten Präsentationsformate für einen IFRS-konformen Abschluss, deren Anwendung freiwillig, gleichwohl aber richtungsweisend ist. Sie dienen lediglich zur Veranschaulichung der grundlegenden Aspekte und sind nicht Teil der Vorschriften. Die Anwendungshinweise zu IAS 1 verfolgen den Zweck, die Anforderungen an die Abbildung einer Bilanz, einer Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) und einer Eigenkapitalveränderungsrechnung durch einfach strukturierte Beispielformate zu konkretisieren, ohne hierbei auf alle Aspekte der IFRS einzugehen. Neben den im Standard selbst für einzelne Abschlussbestandteile geforderten Angaben führen die Beispielformate weitere Posten ein, die entweder in einem bestimmten Abschlussbestandteil oder im Anhang angegeben werden können. Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erreichen, müssen im Einzelfall ...