Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 5
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
IAS 28 ist für die Rechnungslegung sowohl im Konzern- als auch im Einzelabschluss relevant. Die Abbildung von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss hat dabei zwingend gemäß den Regelungen des IAS 28 zu erfolgen (zur Definition von assoziierten Unternehmen vgl. Tz. 9 und zur Definition von Gemeinschaftsunternehmen vgl. Tz. 15).
Tz. 6
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Im Einzelabschluss besteht hingegen durch den im August 2014 verabschiedeten Änderungsstandard "Equity Method in Separate Financial Statements – Amendments to IAS 27" ein Wahlrecht, Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen entweder mit den Anschaffungskosten gemäß IFRS 9 als Finanzinstrument oder aber gemäß der Equity-Methode zu bilanzieren (IAS 27.10). Zudem besteht das Wahlrecht, im Einzelabschluss auch die Anteile an einem Tochterunternehmen nach den Regelungen der Equity-Methode zu erfassen (vgl. Tz. 62f.). In den Fällen, in denen das bilanzierende Unternehmen für die Equity-Methode optiert, wird explizit auf die Regelungen des IAS 28 verwiesen.
Die Anwendung der Equity-Methode im Einzelabschluss erlebt damit eine Renaissance (vgl. Tz. 62). So war sie bis 2003 noch in bestimmten Fällen im Einzelabschluss erlaubt, wurde dann aber im Rahmen der umfassenden Verbesserungen der IFRS im Dezember 2013 gestrichen. IAS 27 (2011), der als Teil des sog. Konsolidierungspakets im Mai 2011 veröffentlicht wurde, enthielt ebenfalls kein Wahlrecht zur Anwendung der Equity-Methode im Einzelabschluss. Durch die erneute Aufnahme der Möglichkeit zur Anwendung der Equity-Methode im Einzelabschluss will der IASB einigen IFRS-Anwendern entgegenkommen, die aufgrund nationaler Bestimmungen einen Einzelabschluss aufzustellen haben, in dem die Equity-Methode verpflichtend anzuwenden ist (IAS 27.BC10A).
Abschließend bleibt anzumerken, dass die IFRS nicht vorsehen, dass im Konzernabschluss Tochterunternehmen gemäß der Equity-Methode bilanziert werden. Insofern unterscheiden sich an dieser Stelle die IFRS vom deutschen HGB, wonach die Equity-Methode nach der Stufenkonzeption auch auf die Bilanzierung von Tochterunternehmen anzuwenden ist – bspw. wenn ein Tochterunternehmen unter das Vollkonsolidierungswahlrecht des § 296 Abs. 2 HGB fällt, das bilanzierende Unternehmen aber dennoch einen maßgeblichen Einfluss auf das Tochterunternehmen tatsächlich ausübt (vgl. dazu ausführlich Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 2017, S. 367–369).
Tz. 7
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Gemäß IAS 31, dem Standard, der dem im Mai 2011 veröffentlichten IFRS 11 "Gemeinschaftliche Vereinbarungen" vorausging, war die Equity-Methode lediglich eine von zwei alternativ zulässigen Methoden für die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss. IFRS 11, der neue Standard zur Bilanzierung von gemeinschaftlichen Vereinbarungen, sieht nunmehr die Equity-Methode als verpflichtend anzuwendende Methode vor, nach der Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss nach IFRS abzubilden sind.
Tz. 8
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Analog zu den US-GAAP (ACS 323–10–15–4) werden in IAS 28.18 einzelne Unternehmen, wie Wagniskapital-Organisationen, offene Investmentfonds, Investmentgesellschaften und ähnliche Unternehmen einschließlich fondsgebundener Versicherungen, aufgrund der Art ihrer Geschäftstätigkeit von der Anwendung der Equity-Methode befreit (measurement exemption), wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (hierzu ausführlich vgl. Tz. 47–52).