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II. Die Abgrenzung von Vermögenswerten

Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser
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Tz. 15

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

IAS 16 schreibt nicht vor, wie einzelne Vermögenswerte des Sachanlagevermögens von anderen abzugrenzen sind. Dazu ist eine Beurteilung in Abhängigkeit der speziellen Umstände des Unternehmens nötig. Gemäß IAS 16.43 ist aber jede Komponente eines Vermögenswerts der Sachanlagen, die einen bedeutsamen Anteil an den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten hat, separat zu betrachten und planmäßig abzuschreiben (IAS 16.43; zur Diskussion dieser Regelung vgl. Tz. 40–40b und auch Hagemeister, 2004). Quantitative Bedeutsamkeitsgrenzen fehlen. Die Abgrenzung gelingt zB für Flugzeugrahmen und Turbinen, die eigenständige Vermögenswerte neben dem (Rest-)Flugzeug darstellen können (IAS 16.44). Das entspricht im Allgemeinen der Bilanzierung nach dem HGB (vgl. zB Jüttner, 1993, S. 126–129; Ballwieser, in: MünchKommHGB, 4. Aufl. 2020, § 252 Tz. 27ff.). Besonders bei großen Anlagen können sich jedoch Unterschiede ergeben. In diesen Fällen treten bilanzrechtliche Folgewirkungen bei der Ermittlung der Abschreibungen sowie bei der Verrechnung nachträglicher Anschaffungs- und Herstellungskosten (vgl. Tz. 26ff.) auf. Überdies sind hier die technischen Vorkehrungen in der Anlagenkartei (zB Bildung von Untergruppen) auszuloten. Dieser sog. Komponentenansatz war bereits in IAS 16 (revised 1998) rudimentär angelegt (vgl. IAS 16.12 (revised 1998)). Im aktuellen Standard wurden die Anforderungen an eine Aufteilung von Komponenten und deren anschließender separater Abschreibung neu und verbindlicher gefasst (s. a. IAS 16.IN10 und IAS 16.BC26f.; IAS 16 verwendet nunmehr die Bezeichnung "bedeutende Teile" (significant parts) statt "Komponenten" (components)). Andererseits kann es auch angemessen sein, einzelne unbedeutende Vermögenswerte, wie Press-, Gussformen oder...

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