Tz. 38

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Die Basis der im Abschluss darzustellenden Segmente bilden die sog. Geschäftssegmente (operating segments). Nach IFRS 8.5 handelt es sich dabei um einen Unternehmensbereich (component of an entity),

  • der Geschäftstätigkeiten ausübt (engages in business activities), aus denen Erträge und Aufwendungen resultieren bzw. resultieren können (hierzu zählen auch Erträge und Aufwendungen aus Aktivitäten mit anderen Bereichen desselben Unternehmens),
  • dessen Betriebsergebnisse vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens (chief operating decision maker) für Zwecke der Entscheidungsfindung bezüglich der Verteilung von Ressourcen auf das Segment und zur Beurteilung der Ertragskraft (performance) des Segments regelmäßig herangezogen werden und
  • für den eigenständige finanzwirtschaftliche Informationen (discrete financial information, die deutsche EU-Übersetzung spricht von "einschlägigen Finanzinformationen") zur Verfügung stehen.
 

Tz. 39

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Der IASB stellt klar, dass auch neu entwickelte oder gegründete Unternehmensteile, die noch keine Erträge und Aufwendungen haben, aber solche erwarten lassen, auch Geschäftssegmente darstellen können (sog. start-up operations) (IFRS 8.5). Auch Segmente, die (fast) ausschließlich ihre Leistungen an andere Segmente des Unternehmens (Konzerns) abgeben (sog. vertikal integrierte Segmente), können als Geschäftssegmente bestimmt sein. Bei der Definition der Geschäftssegmente nach IFRS 8 spielt die Homogenität bzw. Heterogenität von Geschäftsaktivitäten keine explizite Rolle. Folglich können aufgrund von unternehmensspezifischen Segmentierungskriterien auch "heterogene" Unternehmenstätigkeiten ein Geschäftssegment bilden, vorausgesetzt, die obigen drei Bedingungen des IFRS 8.5 sind erfüllt (vgl. Ordelheide/Stubenrath, in: Ballwieser (Hrsg.), 2000, S. 392).

 

Tz. 40

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Unternehmensbereiche, die der IASB explizit als Geschäftssegment ausschließt, sind die zentrale Unternehmensverwaltung (corporate headquater, die offizielle EU-Übersetzung des Standards spricht vom "Hauptsitz") oder einige wichtige Abteilungen, die keine Erträge erwirtschaften oder aber Erträge, die nur gelegentlich anfallen. Forschungs- und Entwicklungsabteilungen werden vom IASB nicht explizit erwähnt, allerdings dürften für diese idR das Ertragserzielungskriterium nur in Ausnahmefällen (aber durchaus möglich) erfüllt sein (vgl. Böckem/Pritzer, KoR 2010, S. 616; Fink/Hütten, IFRS Kommentar 2020, Tz. 17). Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (post employment benefit plans), dh., Unternehmensteile, die mit der betrieblichen Altersversorgung betraut sind, stellen nach Auffassung des IASB ebenfalls keine Geschäftssegmente dar (IFRS 8.6).

 

Tz. 41

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Als Hauptentscheidungsträger (chief operating decision maker) gilt nach IFRS 8.7, unabhängig von der tatsächlichen Bezeichnung im Unternehmen, die Führungsfunktion, die für die Erfolgsbeurteilung und die Verteilung von Ressourcen über sämtliche Geschäftssegmente hinweg Verantwortung trägt. Diese Funktion kann von einer Person, dem Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans oder einer Gruppe von Personen, wie einem Geschäftsführungsorgan oder einem Managementausschuss ausgeübt werden (IFRS 8.7). Letztlich geht es um die Institution im Unternehmen, die auf oberster Ebene die Ressourcenverteilungsautorität besitzt. Als Beispiele werden in IFRS 8.7 der chief executive officer oder der chief operating officer genannt. Bei einer AG in Deutschland handelt es sich hier um den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder, bei einer GmbH um das Geschäftsführungsorgan oder einzelne Mitglieder davon. Letztlich determiniert die Governance-Struktur des jeweiligen Unternehmens die konkrete Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers. Im Falle eines Konzerns handelt es sich beim chief operating decision maker um das Leitungsorgan des Mutterunternehmens, das die konzernweite Überwachung und Steuerung des Konzernerfolgs und die Ressourcenverteilung innerhalb des Konzerns zu verantworten hat. Die zu treffenden Ressourcenallokationsentscheidungen sind sicherlich zumeist auf das Finanzkapital bezogen. Abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell könnten aber auch andere Ressourcenallokationen eine wesentliche Rolle spielen (zB Personal; vgl. Böckem/Pritzer, KoR 2010, S. 616). Aufgrund der Bedeutung der konkreten Definition des "chief operating decision maker" für die Definition der Geschäftssegmente, sollte – obgleich nicht im IFRS 8 gefordert – die Person bzw. die Personengruppe mit ihrer Funktionsbezeichnung im Rahmen des Segmentberichts genannt werden (EY 2020, S. 2865), was – wie empirische Studien nahelegen (siehe Nienhaus/Schott, IRZ 2019, S. 548) – in der Berichtspraxis tatsächlich auch mehrheitlich gemacht wird.

 

Tz. 42

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Lassen sich aus der internen Berichts- und Steuerungsstruktur eines Unternehmens Geschäftssegmente nicht eindeutig ableiten, weil der oberste Ent...

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