Tz. 231

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Neben Mutter- und Tochterunternehmen sind in den IFRS-Konzernabschluss auch gemeinschaftliche Vereinbarungen (joint arrangements), assoziierte Unternehmen (associates) und Beteiligungen (investments) einzubeziehen.

 

Tz. 232

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

In IFRS 11 werden zwei Formen von gemeinschaftlichen Vereinbarungen (joint arrangements) unterschieden: Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und gemeinschaftliche Tätigkeiten (joint operations). Bei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit haben die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden (IFRS 11.15). Bei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit bilanziert daher jede Partei ihre Vermögenswerte und Schulden bzw. ihren Anteil an den gemeinschaftlich gehaltenen Vermögenswerten und Schulden sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge (IFRS 11.20). In Anlehnung an das HGB könnte diese Art der Bilanzierung auch als anteilsmäßige Konsolidierung bezeichnet werden, wohl wissend dass die ehemals wahlweise Anwendung der Quotenkonsolidierung nach IAS 31 durch IFRS 11 abgeschafft wurde. Bei Gemeinschaftsunternehmen besitzen die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung (IFRS 11.16). Gemeinschaftsunternehmen sind in Anwendung von IAS 28 nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen (IFRS 11.24).

 

Tz. 233

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Nach IAS 28.16 sind sog. assoziierte Unternehmen im Konzernabschluss nach der Equity-Methode (at equity) zu bilanzieren, sofern kein Ausnahmetatbestand gem. IAS 28.17–19 vorliegt. Ein assoziiertes Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen auf dieses Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss ausübt, ohne indes die Ansprüche nach dem Beherrschungskonzept nach IFRS 10 zu haben. Gemäß IAS 28.3 liegt maßgeblicher Einfluss vor, wenn die Möglichkeit besteht, an der Finanz- und Geschäftspolitik des betreffenden Unternehmens mitzuwirken, ohne zu beherrschen oder gemeinschaftlich zu führen. IAS 28.5 enthält die widerlegbare Annahme, dass dies bei 20 % oder mehr direkten oder indirekten Stimmrechten der Fall ist (zum Begriff des maßgeblichen Einflusses vgl. IAS 28.5 bis IAS 28.9). Ein Unternehmen gilt nach IAS 28 bereits als assoziiertes Unternehmen, wenn es die Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses hat; auf die tatsächliche Ausübung kommt es nicht an (zur Einstufung eines Unternehmens als assoziiertes Unternehmen im Einzelnen vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 28, Tz. 23 ff.).

 

Tz. 234

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Anteile an Unternehmen, über die kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann, dürfen nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden. Sie sind als einfache Beteiligungen nach IFRS 9 (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 9, Tz. 13 ff.) einer der dort genannten Kategorien finanzieller Vermögenswerte zuzuordnen und entsprechend zu bewerten.

 

Tz. 235

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Die folgende Abbildung 5 zeigt die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Formen der Einbeziehung in den IFRS-Konzernabschluss im Überblick (zur Berücksichtigung der Wesentlichkeit bei der Konsolidierung vgl. Tz. 216 ff.):

Abb. 5: Formen der Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss nach IFRS

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