Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Fedor Zeyer
Tz. 2
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
IAS 24 regelt die Angabepflichten eines berichtenden Unternehmens über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24.1). Gegenstand des IAS 24 sind ausschließlich Offenlegungsregelungen. Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sind nicht enthalten.
Das Erfordernis zusätzlicher Angabepflichten ist einerseits darauf zurückzuführen, dass derartige Beziehungen zum Abschluss von Geschäften oder zur Vereinbarung von Konditionen führen können, die unter fremden Dritten in dieser Form nicht realisiert worden wären (IAS 24.6) und somit die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinflussen können. Andererseits können Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen oder Personen (related party relationships) Auswirkungen auf das Geschäftsgebaren einer der beiden Parteien gegenüber dritten, unabhängigen Geschäftspartnern haben. So ist zB denkbar, dass ein Tochterunternehmen die Beziehungen zu einem Handelspartner beendet, weil eine Schwestergesellschaft, die im gleichen Geschäftsfeld wie der frühere Geschäftspartner tätig ist, von der Muttergesellschaft erworben wurde (IAS 24.7). Nahestehende Unternehmen oder Personen (related parties) prägen uU auch die strategische Ausrichtung anderer nahestehender Unternehmen oder Personen. Beispielhaft wird in IAS 24.7 ein Tochterunternehmen angeführt, das vom Mutterunternehmen die Anweisung erhält, sich nicht im Bereich Forschung und Entwicklung zu engagieren.
Tz. 3
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Sowohl tatsächliche Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen (related party transactions) als auch die bloße Existenz solcher Beziehungen (related party relationships) können ökonomische Konsequenzen zur Folge haben. IAS 24 sieht daher für beide Tatbestände spezifische Angabepflichten vor.
Zusätzlich zu der Art der Beziehung zu dem nahestehenden Unternehmen/der nahestehenden Person und den Geschäftsvorfällen sind die Abschlussadressaten auch über die offenen Positionen (outstanding balances), also debitorische bzw. kreditorische Salden, zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen zu informieren (IAS 24.18).
Tz. 4
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Systematisch lässt sich IAS 24 inhaltlich in drei Teile unterteilen, die regeln,
- wer die betroffenen Personen und Unternehmen sind (vgl. Tz. 9ff.),
- was die offenzulegenden Geschäftsvorfälle oder Geschäftsbeziehungen sind (vgl. Tz. 48f.) und
- wie das Berichtsformat darzustellen ist (vgl. Tz. 50ff.).