Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 72
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, Folgendes zu beurteilen (IFRS 12.20):
(a) |
die Art, den Umfang und die finanziellen Auswirkungen seiner Beteiligungen an gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen, einschließlich der Art und Auswirkungen seiner vertraglichen Beziehungen zu anderen Investoren, die an der gemeinschaftlichen Führung von gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen beteiligt sind oder maßgeblichen Einfluss auf diese Vereinbarungen oder Unternehmen haben, und |
(b) |
die Art und Änderungen der Risiken, die mit seinen Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen verbunden sind. |
Diese Anforderungen werden vom IASB in IFRS 12.21 f. konkretisiert und im Folgenden dargestellt.
Tz. 73
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Ursprünglich wollte der IASB die Angabepflichten zu Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen in den jeweiligen Standards (IAS 28, IAS 31 bzw. IFRS 11) anpassen und vereinheitlichen. Im Rahmen der Überarbeitung der Vorschriften zur Bilanzierung von Unternehmen oder Vermögensmassen unter gemeinschaftlichen Vereinbarungen hat der IASB aber festgestellt, dass bzgl. der Anhangangaben zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen trotz unterschiedlicher Voraussetzungen (gemeinschaftliche Führung vs. maßgeblicher Einfluss) ein gemeinsames Ziel verfolgt wird, nämlich die Bereitstellung von Informationen über die Art, den Umfang und die finanziellen Auswirkungen von Anteilen an diesen Unternehmen bzw. die damit verbundenen Risiken (IFRS 12.BC42 f.).
Tz. 74
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Obwohl IFRS 12 gem. IFRS 12.6(b) explizit nicht für den gesonderten (Einzel-)Abschluss iSd. IAS 27 (amend. 2012) anzuwenden ist, sind Informationen zu Beteiligungen an gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen in reduziertem Umfang auch im gesonderten (Einzel-)Abschluss nach IFRS erforderlich. IAS 27.16(b) und (c) (amend. 2012) enthalten zu diesen Beteiligungen ähnliche Informationspflichten wie IFRS 12.21(a)(i) und (iii) sowie IFRS 12.21(b)(i).
Tz. 75
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
IFRS 12 enthält keine Vorschriften zum Ausweis der Anteile an Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen. In IAS 1.54(e) wird lediglich verlangt, dass Finanzanlagen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, separat in der Bilanz darzustellen sind. Eine Unterteilung dieser Finanzanlagen zwischen Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen wird ebenso nicht gefordert wie der separate Ausweis von Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen. Gemäß IAS 1.82(c) sind die Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, zudem in der Gesamtergebnisrechnung separat darzustellen.
Tz. 76
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Bezüglich Art, Umfang und finanzielle Auswirkungen der Beteiligungen eines Unternehmens an Unternehmen oder Vermögensmassen unter gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen hat das berichterstattende Unternehmen folgende Angaben zu machen (IFRS 12.21):
(a) |
für jedes Unternehmen oder Vermögensmasse unter gemeinschaftlicher Vereinbarung und für jedes assoziierte Unternehmen, die bzw. das für das berichterstattende Unternehmen wesentlich ist:
(i) |
den Namen des Unternehmens oder der Vermögensmasse unter gemeinschaftlicher Vereinbarung oder des assoziierten Unternehmens; |
(ii) |
die Art der Beziehung des Unternehmens zum Unternehmen oder Vermögensmasse unter gemeinschaftlicher Vereinbarung oder zum assoziierten Unternehmen (zB durch Beschreibung der Art der Tätigkeiten des Unternehmens oder Vermögensmasse unter gemeinschaftlicher Vereinbarung oder des assoziierten Unternehmen und ob sie für die Tätigkeiten des berichterstattenden Unternehmens von strategischer Bedeutung sind); |
(iii) |
den Hauptsitz der Geschäftstätigkeit der Unternehmen oder Vermögensmasse unter gemeinschaftlicher Vereinbarung oder des assoziierten Unternehmens (und das Land, in dem das Unternehmen als juristische Person registriert ist, falls dies vom Land des Hauptgeschäftssitzes abweicht); |
(iv) |
(soweit anwendbar) Beteiligungsquote (und Stimmrechtsquote, falls abweichend) an dem Unternehmen oder Vermögensmasse unter gemeinschaftlicher Vereinbarung oder dem assoziierten Unternehmen; |
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(b) |
für jedes Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen, das für das berichterstattende Unternehmen wesentlich ist:
(i) |
die Tatsache, ob die Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen nach der Equity-Methode oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; |
(ii) |
zusammenfassende Finanzinformationen über das Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen gem. IFRS 12.B12 f. (vgl. Tz. 78 ff.); |
(iii) |
den beizulegenden Zeitwert seiner Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen, sofern diese Beteiligung nach der Equity-Methode bilanziert ... | |